ierungs-Blatt
für das
Großherzogthum
Sachsen-Weimar-Eisenach.
Nummer 25. Weimar. 13. November 1896.
Inhalt: Verordnung, betr. das Fahren mit Fahrrädern, Seite 203. — Ministerial-Bekanntmachung über Ausführung
des Reichsgesetzes vom 12. August 1896, betr. die Abänderung des Gesetzes Über die Erwerbs= und Wirthschafts-
genossenschaften vom 1. Mai 1889, Seite 208. — Ministerial-Bekanntmachung, betr. Wechsel in der Haupl-
agentur der „Union“, Allgemeine Versicherungs= Aktien-Gesellschaft in Berlin, Seite 208. — Ministerial-
Bekanntmachung, betr. Wechsel in der Hauptagentur der Schweizerischen Unfallversicherungs-Aktiengesellschaft in
Winterthur, Seite 208. — Ministerial-Bekanntmachung, betr. Wechsel in der Hauptagentur der Versicherungs-
Aktien-Gesellschaft „Securitas“ in Berlin, Seite 209. — Inhalts-Verzeichniß aus dem Reichs-Gesetzblatt
und dem Central--Blatt für das deutsche Reich, Seite 209. 210.
Verordnung,
betreffend das Fahren mit Fahrrädern.
(119] Zur Erhaltung der Sicherheit auf den öffentlichen Wegen, Straßen
und Plätzen wird in Betreff des auf denselben stattfindenden Verkehrs der
Radfahrer mit Höchster Genehmigung hierdurch verordnet, was folgt:
81.
Radfahrer dürfen andere als zum Fahren und Reiten bestimmte Straßen
und Wege nicht benutzen.
Ausnahmsweise dürfen die Radfahrer außerhalb der Ortschaften die neben
einem Fahrwege herlaufenden Fußwege, Bürgersteige und Fußgänger-Bankets
benutzen, wenn der Fahrdamm nach seiner Beschaffenheit die Benutzung des—
selben ungewöhnlich erschwert und der Fußgänger-Verkehr in keiner Weise ge—
stört oder beeinträchtigt wird.
Ausnahmen wegen Benutzung der Fußwege, Bürgersteige und Fußgänger—
Bankets innerhalb der Ortschaften können von der Ortspolizeibehörde zugelassen
werden.
1896 41