Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1896. (80)

ierungs-Blatt 
für das 
Großherzogthum 
Sachsen-Weimar-Eisenach. 
Nummer 25. Weimar. 13. November 1896. 
Inhalt: Verordnung, betr. das Fahren mit Fahrrädern, Seite 203. — Ministerial-Bekanntmachung über Ausführung 
des Reichsgesetzes vom 12. August 1896, betr. die Abänderung des Gesetzes Über die Erwerbs= und Wirthschafts- 
genossenschaften vom 1. Mai 1889, Seite 208. — Ministerial-Bekanntmachung, betr. Wechsel in der Haupl- 
agentur der „Union“, Allgemeine Versicherungs= Aktien-Gesellschaft in Berlin, Seite 208. — Ministerial- 
Bekanntmachung, betr. Wechsel in der Hauptagentur der Schweizerischen Unfallversicherungs-Aktiengesellschaft in 
Winterthur, Seite 208. — Ministerial-Bekanntmachung, betr. Wechsel in der Hauptagentur der Versicherungs- 
Aktien-Gesellschaft „Securitas“ in Berlin, Seite 209. — Inhalts-Verzeichniß aus dem Reichs-Gesetzblatt 
und dem Central--Blatt für das deutsche Reich, Seite 209. 210. 
  
  
  
  
  
  
Verordnung, 
betreffend das Fahren mit Fahrrädern. 
(119] Zur Erhaltung der Sicherheit auf den öffentlichen Wegen, Straßen 
und Plätzen wird in Betreff des auf denselben stattfindenden Verkehrs der 
Radfahrer mit Höchster Genehmigung hierdurch verordnet, was folgt: 
81. 
Radfahrer dürfen andere als zum Fahren und Reiten bestimmte Straßen 
und Wege nicht benutzen. 
Ausnahmsweise dürfen die Radfahrer außerhalb der Ortschaften die neben 
einem Fahrwege herlaufenden Fußwege, Bürgersteige und Fußgänger-Bankets 
benutzen, wenn der Fahrdamm nach seiner Beschaffenheit die Benutzung des— 
selben ungewöhnlich erschwert und der Fußgänger-Verkehr in keiner Weise ge— 
stört oder beeinträchtigt wird. 
Ausnahmen wegen Benutzung der Fußwege, Bürgersteige und Fußgänger— 
Bankets innerhalb der Ortschaften können von der Ortspolizeibehörde zugelassen 
werden. 
1896 41
	        
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