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§ 2.
Inwieweit öffentliche Straßen und Plätze innerhalb der Ortschaften mit
Fahrrädern nicht befahren werden dürfen, bleibt der Bestimmung der Orts-
polizeibehörden vorbehalten.
83.
Wenn nicht örtliche Hindernisse entgegenstehen oder die Umstände eine
Abweichung als zweckmäßig erscheinen lassen, müssen Radfahrer die rechte
Seite der Fahrbahn inne halten und in eine andere Straße nach rechts in
kurzer Wendung und nach links in weitem Bogen einbiegen.
84.
Wenn nicht die Umstände eine Abweichung als zweckmäßig erscheinen
lassen, müssen die Radfahrer an Fuhrwerken, Reitern, Radfahrern, Viehtrans—
porten und Fußgängern, welche ihnen entgegenkommen, rechts, und an solchen,
welche sich in der gleichen Richtung bewegen, links vorbeifahren.
Fuhrwerke, Reiter und Radfahrer, sowie Fußgänger, welche den Fahr—
damm benutzen, haben den Radfahrern, welche ihnen entgegenkommen, oder
welche von hinten an ihnen vorbeifahren wollen und dies durch ein Glocken—
signal anzeigen, soweit nach rechts auszuweichen, daß dieselben auf dem Fahr—
damme gemäß der Vorschrift des Abs. 1 vorbeifahren können.
Wenn ein Thier scheu oder unruhig wird, müssen die Radfahrer langsam
vorbeifahren und erforderlichenfalls absteigen.
Auf Fußwegen u. s. w. (§ 1 Abs. 2 und 3) müssen die Radfahrer den
Fußgängern stets ausweichen, oder, wenn dies nicht möglich ist, absteigen und
das Rad an der Hand vorbeiführen.
5.
Radfahrer müssen die entgegenkommenden Fuhrwerke u. s. w. bei Dunkel-
heit, wenn Nebel herrscht, oder sonst wenn die Umstände es erfordern, die zu
überholenden Fuhrwerke u. s. w. aber stets aus angemessener Entfernung durch
Glockensignale auf ihre Annäherung aufmerksam machen.
§ 6.
An ledig geführten Pferden dürfen Radfahrer, sofern es thunlich ist, nur
an der Seite des Führers und nur langsam vorbeifahren.