206
§ 11.
Jedes Fahrrad muß während der Benutzung mit einer wirksamen Brems-
vorrichtung und mit einer helltönenden Klingel, sowie bei Dunkelheit mit
einer Laterne versehen sein, welche ein helles Licht unbehindert nach vorn wirft
und nicht mit rothen oder grünen Scheiben versehen sein darf.
Auch abgesehen von den in § 5 bezeichneten Fällen haben Radfahrer die
in der Fahrrichtung stehenden oder sich bewegenden Personen in angemessener
Entfernung durch ein deutlich hörbares, nöthigenfalls zu wiederholendes Glocken-
signal auf ihre Annäherung aufmerksam zu machen. Vor Straßenkrenzungen
innerhalb der Ortschaften ist das Glockensignal stets zu geben.
Hinsichtlich der Zeit der Beleuchtung der Laterne sind die für Fuhrwerke
geltenden Bestimmungen maßgebend.
64 5%% 8 12. .
Jeder Radfahrer muß mit einer von dem zuuständigen—Wezirksdirektor
ausgestellten, auf den Namen des Inhabers lautenden und für die Dauer des
Kalenderjahres gültigen Fahrkarte nach dem beigefügten Muster versehen sein,
welche er bei der Fahrt mit sich zu führen und auf Verlangen den Polizei-
beamten vorzuzeigen hat.
Personen unter 15 Jahren kann die Ausstellung der Fahrkarte versagt
werden.
Auf Militärpersonen in Uniform finden die Bestimmungen dieses Para-
graphen keine Anwendung.
13.
Jeder Radfahrer muß auf den Anruf eines Gendarmen oder andern
Polizeibeamten unverzüglich anhalten und Rede stehen.
Dem Anruf gleich gilt als Haltezeichen das Hochheben des Armes.
8 14.
Muthwillige Belästigungen und Gefährdungen sowie sonstige Ungebühr—
lichkeiten gegenüber den Radfahrern sind verboten.
8 15.
Die Vorschriften dieser Verordnung finden keine Anwendung,
1. auf die Fahrräder, welche an der Hand geführt oder getragen werden, und
2. diejenigen, welche als Kinderspielzeuge anzusehen sind.