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[126] II. Mit Höchster Genehmigung Seiner Königlichen Hoheit des Groß—
herzogs wird im Anschlusse an die Ministerial-Bekanntmachung vom 13. August
1886 (Seite 248 des Regierungs-Blattes von 1886) hierdurch Folgendes
verordnet:
Wer zum Eintritte in den Vorbereitungsdienst für das Finanz-
verwaltungsfach zugelassen sein will, hat als Nachweis seiner
Vorbildung das Reifezeugniß eines deutschen Gymnasiums oder
Realgymnasiums zu erbringen.
Weimar am 7. November 1896.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement der Finanzen.
Nothe.
(127] III. Daß von der Direktion der Versicherungs-Aktien-Gesellschaft
„Rhenania“ in Köln an Stelle des verstorbenen Kaufmanns Hugo Rötscher
in Weimar, bisherigen Hauptagenten derselben, Herr Hugo Koch in Weimar
zum Hauptagenten für das Großherzogthum ernannt worden ist, wird unter
Bezugnahme auf die Ministerial-Bekanntmachung vom 6. März 1895 (Regie-
rungs-Blatt Seite 102/103) hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Weimar, den 12. November 1896.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Innern.
Für den Departements-Chef:
Krause.
(128] Das 35., 36. und 37. Stück des Reichs-Gesetzblatts enthalten unter:
Nr. 2344 Bekanntmachung, betr. die Ratifikation der zusätzlichen Verein-
barungen zum Internationalen Uebereinkommen über den Eisen-
bahnfrachtverkehr seitens der Niederlande sowie Oesterreichs und
Ungarns, vom 7. November 1896.