Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1896. (80)

Regierungs-Zlatt 
  
  
  
für das 
Großherzogthum 
Sachsen-Weimar-Eisenach. 
Nummer 27. Weimar. 15. Dezember 1896. 
  
  
  
Inhalt: Ministerial-Bekanntmachung, betr. Abänderungen der Bestimmungen über die Einrichtung von Strafregistern 
und die wechselseitige Mittheilung der Strafurtheile, Seite 215. 
  
Ministerial-Bekanntmachung. 
[I129) Aus Anlaß der vom Bundesrath unter dem 9. Juli 1896 beschlossenen 
Abänderungen der Bestimmungen über die Einrichtung von Strafregistern und 
die wechselseitige Mittheilung der Strafurtheile wird an Stelle der Abschnitte 1, 
II, III, IV der Ministerial-Bekanntmachung vom 11. September 1882 (S. 129 
des Reg.-Bl.) zu den Verordnungen des Bundesraths vom 16. Juni 1882 
(S. 144 des Reg.-Bl.) und vom 6. August 1896 (S. 160 des Reg.-Bl.) 
nachstehende Ausführungsverfügung erlassen. 
I. Thätigkeit der strafverfolgenden Behörden. 
1. In allen Untersuchungen wegen sstrafbarer Handlungen, bezüglich deren 
im Falle der Verurtheilung eine Strafnachricht zu ertheilen ist (§ 2), ist von 
der Staatsanwaltschaft oder dem Gericht die Registerbehörde sobald als thunlich 
um Auskunft über die Vorstrafen zu ersuchen. 
II. Thätigkeit der Strafvollstreckungsbehörden. 
2. In den vor die ordentlichen Gerichte gehörigen Strafsachen erfolgen 
die zum Zweck der Registrirung erforderlichen Mittheilungen durch die Straf- 
vollstreckungsbehörden (die Staatsanwaltschaften bei den Landgerichten und die 
Amtsrichter). 
1896 43
	        
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