Regierungs-Zlatt
für das
Großherzogthum
Sachsen-Weimar-Eisenach.
Nummer 27. Weimar. 15. Dezember 1896.
Inhalt: Ministerial-Bekanntmachung, betr. Abänderungen der Bestimmungen über die Einrichtung von Strafregistern
und die wechselseitige Mittheilung der Strafurtheile, Seite 215.
Ministerial-Bekanntmachung.
[I129) Aus Anlaß der vom Bundesrath unter dem 9. Juli 1896 beschlossenen
Abänderungen der Bestimmungen über die Einrichtung von Strafregistern und
die wechselseitige Mittheilung der Strafurtheile wird an Stelle der Abschnitte 1,
II, III, IV der Ministerial-Bekanntmachung vom 11. September 1882 (S. 129
des Reg.-Bl.) zu den Verordnungen des Bundesraths vom 16. Juni 1882
(S. 144 des Reg.-Bl.) und vom 6. August 1896 (S. 160 des Reg.-Bl.)
nachstehende Ausführungsverfügung erlassen.
I. Thätigkeit der strafverfolgenden Behörden.
1. In allen Untersuchungen wegen sstrafbarer Handlungen, bezüglich deren
im Falle der Verurtheilung eine Strafnachricht zu ertheilen ist (§ 2), ist von
der Staatsanwaltschaft oder dem Gericht die Registerbehörde sobald als thunlich
um Auskunft über die Vorstrafen zu ersuchen.
II. Thätigkeit der Strafvollstreckungsbehörden.
2. In den vor die ordentlichen Gerichte gehörigen Strafsachen erfolgen
die zum Zweck der Registrirung erforderlichen Mittheilungen durch die Straf-
vollstreckungsbehörden (die Staatsanwaltschaften bei den Landgerichten und die
Amtsrichter).
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