Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1896. (80)

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Die Strafnachrichten sind von dem Bureaubeamten der Staatsanwaltschaft 
oder dem Gerichtsschreiber, sobald das Urtheil oder der Strafbefehl rechts— 
kräftig geworden ist, genau nach dem Inhalt der Akten anzufertigen, gegen— 
zuzeichnen und zur Prüfung und Unterschrift vorzulegen. 
Strafnachrichten sind auch über diejenigen Verurtheilungen zu ertheilen, 
welche in dem Verfahren auf erhobene Privatklagen ergehen, wenn die Staats- 
anwaltschaft die Verfolgung übernommen hat. 
3. Walten Zweifel hinsichtlich der Richtigkeit der in den Akten erörterten 
persönlichen Verhältnisse des Verurtheilten ob oder haben diese im Laufe des 
Strafverfahrens nicht vollständig festgestellt werden können, so sind die Straf- 
vollstreckungsbehörden verpflichtet, vor Ausfertigung der Strafnachrichten ge- 
eignete Ermittelungen, erforderlichenfalls durch Anfragen bei den Standes- 
ämtern und den kirchlichen Behörden oder durch Einsicht der bei den Gerichten 
aufbewahrten standesamtlichen Nebenregister vorzunehmen. 
Hat eine derartige Feststellung der persönlichen Verhältnisse auf Grund 
von Urkunden stattgehabt, so ist hierüber in Spalte „Sonstige Bemerkungen“ 
ein kurzer Vermerk aufzunehmen (z. B. „Eltern, Geburtstag und Ort durch 
Geburtsurkunde festgestellt“). 
Im Uebrigen sind die Eintragungen in diese Spalte möglichst zu be- 
schränken, ein Signalement ist nicht aufzunehmen, die Angabe besonderer Kenn- 
zeichen dagegen zulässig. 
4. War von der Registerbehörde bei der Auskunftsertheilung über die 
Vorstrafen auf Abweichungen in den Angaben der Registervermerke über die 
persönlichen Verhältnisse hingewiesen worden (vergl. unten Nr. 25 Abs. 2), so 
ist, sofern nicht die abweichenden Angaben bestätigt und in die Strafnachricht 
aufgenommen oder gemäß Nr. 3 Absatz 2 durch Bezugnahme auf Urkunden 
richtig gestellt worden sind, das Ergebniß der Ermittelungen über die fraglichen 
Punkte der Registerbehörde bei Uebersendung der Strafnachricht auf einem 
Anlagezettel kurz mitzutheilen und dabei zu bemerken, ob die registrirten Vor- 
strafen von dem Verurtheilten anerkannt worden sind. 
5. Sind bei Ausfertigung einer Strafnachricht (§ 10 Nr. 1) noch andere, 
bisher nicht registrirte Vorstrafen mitzutheilen, so ist nur ein Formular A 
zu benutzen, auf dessen Rückseite die Auszüge der früheren Urtheile zu ver- 
merken sind. Dabei ist die zweite Spalte der Rückseite („nach Mittheilung von“) 
nicht auszufüllen, es ist jedoch, sofern die Verurtheilung in höherer Instanz
	        
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