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ausgesprochen ist, in der dritten Spalte („Aktenzeichen“) auch das Gericht
erster Instanz anzugeben.
6. Falls der Geburtsname einer verheiratheten oder verwittweten Frau
sich mit Sicherheit nicht feststellen läßt, ist eine zweite Strafnachricht auf den
durch die Verheirathung erlangten Namen anzufertigen (z. B. „Erwinski an—
geblich geborene Zech“). In jedes Exemplar ist in der obersten Spalte ein
Hinweis auf die zweite Strafnachricht aufzunehmen.
III. Thätigkeit der Registerbehörden.
a) Allgemeine Bestimmungen.
7. Registerbehörde ist die Staatsanwaltschaft bei dem Landgerichte. Der
Bureaubeamte hat nach den Weisungen des Ersten Staatsanwalts die Register
zu führen und die damit verbundenen Bureaugeschäfte zu erledigen.
Die Aufsicht über die Registerbehörde führt unter Leitung der Landes—
Justizverwaltung der Oberstaatsanwalt.
8. Die Strafnachrichten werden im Dienstzimmer des Registerführers in
Schränken aufbewahrt, welche der Größe der Formulare A, B, D entsprechende
Fächer enthalten. In diesen werden die Strafnachrichten in einer Anzahl
von je höchstens vierhundert Blättern und zwar, soweit nicht die Einrichtung
der vorhandenen Schränke entgegensteht, in Pappkästen niedergelegt. Die Fächer
oder Pappkästen sind nach den Buchstaben des Alphabets und, sofern mehrere
für denselben Buchstaben bestimmt sind, nach Namen oder Anfangssilben von
Namen zu bezeichnen.
9. Die bei der Registerbehörde eingehenden Strafnachrichten und Ersuchen
um Auskunftsertheilung werden von dem Ersten Staatsanwalt oder seinem
Vertreter mit dem Vermerk des Zeitpunkts des Eingangs versehen; ihre Ein-
tragung in das Tagebuch erfolgt nur, wenn dieselbe ausnahmsweise angeordnet
werden sollte.
b) Behandlung der eingehenden Strafnachrichten.
10. Die Strafnachrichten sind sofort nach ihrem Eingange einer Prüfung
zu unterziehen. Daß der Registerführer auch die Richtigkeit der in denselben
enthaltenen Angaben über die persönlichen Verhältnisse des Verurtheilten auf
Grund der Geburtsregister prüft (§ 14 Abs. 1), ist bis auf Weiteres nicht
erforderlich.
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