Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1896. (80)

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ausgesprochen ist, in der dritten Spalte („Aktenzeichen“) auch das Gericht 
erster Instanz anzugeben. 
6. Falls der Geburtsname einer verheiratheten oder verwittweten Frau 
sich mit Sicherheit nicht feststellen läßt, ist eine zweite Strafnachricht auf den 
durch die Verheirathung erlangten Namen anzufertigen (z. B. „Erwinski an— 
geblich geborene Zech“). In jedes Exemplar ist in der obersten Spalte ein 
Hinweis auf die zweite Strafnachricht aufzunehmen. 
III. Thätigkeit der Registerbehörden. 
a) Allgemeine Bestimmungen. 
7. Registerbehörde ist die Staatsanwaltschaft bei dem Landgerichte. Der 
Bureaubeamte hat nach den Weisungen des Ersten Staatsanwalts die Register 
zu führen und die damit verbundenen Bureaugeschäfte zu erledigen. 
Die Aufsicht über die Registerbehörde führt unter Leitung der Landes— 
Justizverwaltung der Oberstaatsanwalt. 
8. Die Strafnachrichten werden im Dienstzimmer des Registerführers in 
Schränken aufbewahrt, welche der Größe der Formulare A, B, D entsprechende 
Fächer enthalten. In diesen werden die Strafnachrichten in einer Anzahl 
von je höchstens vierhundert Blättern und zwar, soweit nicht die Einrichtung 
der vorhandenen Schränke entgegensteht, in Pappkästen niedergelegt. Die Fächer 
oder Pappkästen sind nach den Buchstaben des Alphabets und, sofern mehrere 
für denselben Buchstaben bestimmt sind, nach Namen oder Anfangssilben von 
Namen zu bezeichnen. 
9. Die bei der Registerbehörde eingehenden Strafnachrichten und Ersuchen 
um Auskunftsertheilung werden von dem Ersten Staatsanwalt oder seinem 
Vertreter mit dem Vermerk des Zeitpunkts des Eingangs versehen; ihre Ein- 
tragung in das Tagebuch erfolgt nur, wenn dieselbe ausnahmsweise angeordnet 
werden sollte. 
b) Behandlung der eingehenden Strafnachrichten. 
10. Die Strafnachrichten sind sofort nach ihrem Eingange einer Prüfung 
zu unterziehen. Daß der Registerführer auch die Richtigkeit der in denselben 
enthaltenen Angaben über die persönlichen Verhältnisse des Verurtheilten auf 
Grund der Geburtsregister prüft (§ 14 Abs. 1), ist bis auf Weiteres nicht 
erforderlich. 
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