219
Spalte der Vordruck „Mittheilende Behörde“ und „Aktenzeichen“ zu durch-
streichen und unterhalb der ersteren Worte der Vermerk: „Strafliste angelegt
am einzutragen.
Hat eine urkundliche Feststellung der persönlichen Verhältnisse stattgehabt
(Nr. 3 Abs. 1 und 2), so ist dieses in Spalte „Sonstige Bemerkungen“ er-
sichtlich zu machen (z. B. „Eltern, Geburts-Tag und Ort auf Grund der
Geburtsurkunde durch Nr. 2 festgestellt").
15. Die einzelnen Urtheilsauszüge sind in die Strafliste nach der Zeitfolge
der Verurtheilung einzutragen. Als Strafliste darf deshalb eine Strafnachricht,
auf deren Rückseite frühere Vorstrafen von der mittheilenden Behörde vermerkt
sind (Nr. 5), nicht verwendet werden.
Geht unter Bezugnahme auf eine bereits vorliegende Strafnachricht B
eine Mittheilung der Landespolizeibehörde über nachträgliche Verlängerung der
ursprünglich festgesetzten korrektionellen Nachhaft ein, so ist diese Nachricht ohne
besondere Nummer in der die Strafnachricht B enthaltenden Spalte nachzutragen.
16. Die Urschriften der in eine Strafliste übertragenen Vermerke sind
aus dem Register zu entfernen; neu eingehende Strafnachrichten, deren Inhalt
in eine Strafliste überführt wird, werden in das Register nicht aufgenommen.
d) Berichtigungen der Strafnachrichten und Listen
durch den Register führer.
17. Nachträgliche Berichtigungen von Strafnachrichten und Straflisten
(§8 10 Nr. 2, 12, 15 Abs. 3 letzter Satz) sind von dem Registerführer auf
denselben mit rother Tinte einzutragen.
e) Durchsicht der Registerfächer.
18. Sämmtliche Fächer des Registerschrankes sind von zwei zu zwei Jahren
einer genauen Durchsicht zu unterziehen.
1) Aussonderung niedergelegter Vermerke.
19. Vermerke, welche einen unter falschem Namen Verurtheilten betreffen
und (§ 10 Nr. 2) auszusondern sind, sowie Vermerke über Personen, deren
Tod dem Registerführer glaubhaft nachgewiesen ist, sind aus dem Register zu
entfernen, sobald der Grund für ihre Aussonderung dem Registerführer be-
kannt wird.
20. Sind in den bei den Registerbehörden eingehenden Nachweisungen
über den Tod Vorbestrafter solche Personen aufgeführt, deren Geburtsort ent-