2
222
a) wenn über die Verurtheilung (8§ 2 und 7 Nr. 2) eine Strafnachricht
für das Reichs-Justizamt (Strafregister) anzufertigen ist, in der Weise,
daß die für die ausländische Regierung bestimmte Strafnachricht der an
das Reichs-Justizamt zu übersendenden unter Umschlag, jedoch ohne
Anschreiben beigefügt wird,
b) in allen anderen Fällen durch Einreichung an das Großherzogliche
Ministerialdepartement des Aeußern mittels Berichts.
Empfiehlt sich ausnahmsweise die Mittheilung an eine andere als die
vorgenannten Regierungen, so ist wie unter b zu verfahren, jedoch in dem
Bericht auch der Grund für die ausnahmsweise Uebersendung darzulegen.
VI. Uebergangs= und Schlußbestimmungen.
30. Die Wiedereinreihung der in Artikel 6 Absatz 3 der Verordnung vom
6. August 1896 erwähnten Vermerke ist sofort zu bewirken.
31. Insoweit von den bis zum 1. Oktober 1896 niedergelegten Ver-
merken mehrere dieselbe Person betreffen, sind die auf denselben verzeichneten
Strafnachrichten sämmtlich bis zum 31. Dezember 1898 auf Straflisten zurück-
zuführen. Die Anlegung der letzteren ist bei der Auskunftsertheilung über die
Vorstrafen und bei Gelegenheit der Durchsicht der Fächer (Nr. 18) vorzunehmen.
32. Die Verwendung besonders starken Papiers ist fortan nur noch für
das Formular A und für dessen Anlagebogen erforderlich und zwar für ersteres
auch nur insofern, als es zur Anlegung einer Strafliste oder zur Ausfertigung
einer ersten, als Strafliste verwendbaren Strafnachricht (vergl. Nr. 15 Satz 2) dient.
33. Die ziffermäßige Darstellung der Ergebnisse der Thätigkeit der
Registerbehörden ist nach dem probeweise ausgefüllten Formular Nr. 2 von
dem Oberstaatsanwalt auch fernerhin am 1. März jeden Jahres einzureichen.
Die Berichte über die Thätigkeit der Registerbehörden sind von demselben
am 1. Mai 1899 und demnächst von drei zu drei Jahren zu dem gleichen
Termine zu erstatten.
Weimar, den 30. November 1896.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement der Justiz.
v. Groß.