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Bemerkungen: Maßgebend für die Spalten b bis e ist die Anzahl der Urtheils-
auszüge, die Spalten f und g sollen die Zahl der vorhandenen Straflisten nachweisen. —
Zur Erläuterung dienen folgende Beispiele:
Geht eine erste Strafnachricht ein, auf deren Rückseite 5 bisher nicht registrirte
Vorstrafen aufgeführt sind (Nr. 5), so ist einzutragen in Spalte b: 6.
Beim Eingange einer Strafnachricht, bezüglich deren sich bereits eine Vorstrafe
im Register befindet, ist nach Anlegung der Strafliste (Nr. 13), welche in jedem Falle —
mag sie auf einem Formular A. oder auf der niedergelegten ersten Strafnachricht er-
folgen — die Aussonderung der letzteren als Einzelvermerk zur Folge hat, zu notiren:
Spalten e: 1, d: 2 und f: 1.
Waren betreffs einer Person vor dem 1. Oktober 1896 6 Strafnachrichten nieder-
gelegt, welche der Registerführer auf eine Strafliste überträgt (Nr. 31 Abs. 1), so hat
er zu vermerken in Spalten c: 6, d: 6, k: 1.
Wird eine Strafnachricht oder werden mehrere Einzelvermerke, die noch nicht
auf eine Strafliste überführt sind, in Folge Todes des Verurtheilten ausgesondert, so
kommt nur Spalte c in Betracht. Bei Aussonderung einer Strafliste mit 6 Urtheils-
auszügen ist zu vermerken in Spalten e: 6, g: 1.