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aber der im Einzelnen besonders zu veranschlagende Betrag des nicht aus
land- oder forstwirthschaftlich bewirthschaftetem Grundbesitz fließenden Ein—
kommens mit einem die Art desselben näher bezeichnenden Zusatze (z. B. Wohnung,
Schloß, Fabrikgebäude, Bauhof, Brennerei, Brauerei, Ziegelei, Mühle, Stein-
bruch, Bauplatz u.#..w.) in der Bemerkungsspalte der Steuerrolle (Spalte 12)
erkennbar zu machen.
Die Rechnungsämter haben bei Prüfung der Einschätzung die Befolgung
dieser Vorschrift durch die Schätzungs-Kommissionen zu überwachen und ein-
tretendenfalls eine entsprechende Ergänzung der Einträge in die Schätzungsliste
bei der Prüfungs-Kommission zu beantragen.
§ 2.
Als land= oder forstwirthschaftlich bewirthschaftete Grundstücke im Sinne
des § 1 sind anzusehen:
Artländereien, Wiesen, Gärten, Leeden, Holzgrundstücke, Teiche, Wein-
berge, Triften, sowie die nach § 47 des Gesetzes über die allgemeine Ein-
kommensteuer vom 10. September 1883 bei der Schätzung der Bodenrente zu
berücksichtigenden Wirthschaftsgebäude.
Zu den nicht land= oder forstwirthschaftlich bewirthschafteten Grund-
besitzungen gehören dagegen:
Wohngebäude und Wohnräume, gleichviel ob sie vom Eigenthümer oder
Nießbräucher selbst benutzt werden oder vermiethet sind, Gewerbs= und Fabrik-
anlagen, Handelsgärtnereien und Grundstücke, welche landwirthschaftlichen Neben-
betrieben dienen.
83.
Bei der Ueberweisung von Grundeinkommen im Falle des 86 des Gesetzes
vom 10. September 1883 aus der Schätzungsliste desjenigen Orts, an welchem
der Grundbesitz liegt, zur Steuerrolle des Orts, wo die Steuerpflicht erfüllt
wird, ist der Inhalt der Bemerkungsspalte, soweit er sich auf Grundeinkommen
bezieht, welches aus anderem als land= oder forstwirthschaftlich bewirthschaftetem
Grundbesitz fließt, vollständig anzugeben.
84.
Die Gemeindevorstände haben bei Aufstellung der die Grundlagen der
Steuerrollen bildenden Verzeichnisse (§ 38 des Gesetzes vom 10. September 1883