Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1896. (80)

233 
und §§ 46—50 der Ausführungsverordnung vom 13. Oktober 1883) darauf 
Bedacht zu nehmen, daß die Verzeichnisse die nach §§ 1 und 2 dieser Ver- 
ordnung über die Art des Grundbesitzes der Stenerpflichtigen erforderlichen An- 
gaben, insbesondere in Bezug auf den nicht land= oder forstwirthschaftlich 
bewirthschafteten Grundbesitz derselben vollständig und deutlich enthalten. 
Auch haben sie, soweit sie darüber zuverlässige Kenntniß besitzen, in Spalte 
4 und 5 des Verzeichnisses die Vor= und Zunamen der Inhaber der unter 
einer Firma betriebenen Handelsgewerbe oder Handelsgeschäfte sowie der Theil- 
haber der unter entsprechender Gesammtbezeichnung zu veranlagenden Gemein- 
schaften und Personenvereine unter Angabe ihrer Antheilsberechtigung einzu- 
tragen. 
85. 
Sobald gemäß § 10 des Gesetzes vom 17. April 1896 die Ausschreibung 
allgemeiner Wahlen erfolgt, haben die Rechnungsämter auf Grund der Stener- 
rollen nach den beigefügten Mustern 
1. ein Verzeichniß der in ihrem Bezirke wohnenden männlichen Steuer- 
pflichtigen, welche auf ein land= oder forstwirthschaftliches Grundein- 
kommen von wenigstens 3000 J eingeschätzt sind — Verzeichniß A — 
2. ein Verzeichniß der in ihrem Bezirke wohnenden männlichen Steuer- 
pflichtigen, welche mit einem aus anderen Quellen als aus land= oder 
forstwirthschaftlichem Grundbesitz fließenden Einkommen von wenigstens 
3000 J¾ veranlagt sind — Verzeichniß B — 
aufzustellen und binnen 14 Tagen an den zuständigen Großherzoglichen Bezirks- 
direktor einzureichen. 
86. 
Bei der Aufstellung des Verzeichnisses A ist Folgendes zu beachten: 
Als land= oder forstwirthschaftliches Grundeinkommen im Sinne des § 5 
Ziffer 1 hat, wenn ein Stenerpflichtiger sowohl auf land= oder forstwirthschaft- 
liches als auch auf sonstiges Grundeinkommen eingeschätzt ist, der in der II. Ab- 
theilung der Steuerrolle eingestellte Betrag nach Abzug des in der Bemerkungs- 
spalte verzeichneten Einkommens aus sonstigem Grundbesitz zu gelten. 
Im Uebrigen ist nach den Einträgen in den Spalten 6—11 der Steuer- 
rolle unter Berücksichtigung der im § 2 über den Begriff des land= oder forst- 
wirthschaftlich bewirthschafteten und des sonstigen Grundbesitzes gegebenen Er- 
46“
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.