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läuterungen zu prüfen, ob das in der II. Abtheilung der Steuerrolle ein—
getragene Grundeinkommen als ein land= oder forstwirthschaftliches zu betrachten
ist oder nicht.
Schuldzinsen werden von dem so festgestellten land= oder forstwirthschaft-
lichen Grundeinkommen nicht in Abzug gebracht.
Grundeinkommen, welches ein Steuerpflichtiger als Inhaber eines Handels-
gewerbes oder Handelsgeschäftes bezieht, muß, auch wenn es aus land= oder
forstwirthschaftlich bewirthschaftetem Grundbesitz herrührt, hierbei außer Betracht
bleiben; ebenso darf Grundeinkommen, welches einem Steuerpflichtigen als
Theilhaber einer Gemeinschaft oder eines Personenvereins zusteht, auch wenn
es seiner Quelle nach zur Berücksichtigung geeignet wäre, nicht eingerechnet
werden, vielmehr ist Grundeinkommen von Firmen, Gemeinschaften und Personen-
vereinen nur bei Aufstellung des Verzeichnisses B (§ 7) zu berücksichtigen
(§ 8 Absatz 2 des Gesetzes vom 17. April 1896).
§ 7.
In Bezug auf die in das Verzeichniß B einzustellenden Einkommensbeträge
gilt Folgendes:
Zur Wahlberechtigung der im § 2 unter b des Gesetzes vom 17. April
1896 bezeichneten Klasse der übrigen Höchstbesteuerten wird der Bezug eines
— nach Abzug der Schuldzinsen — wenigstens 3000 MA betragenden Ein-
kommens erfordert, das nicht aus land= oder forstwirthschaftlich bewirth-
schafteten Grundstücken (8§ 7 und 8 des Gesetzes vom 17. April 1896 und
8 5 der gegenwärtigen Verordnung) herrührt, sondern aus anderen Quellen
ießt.
nP Als Einkommen solcher Art sind alle in die J. und III. Abtheilung der
Steuerrolle eingetragenen Bezüge, ferner von dem Grundeinkommen diejenigen
Beträge anzusehen, die dem Steuerpflichtigen nicht aus land= oder forstwirth-
schaftlichem Betrieb, sondern aus Wohngebäuden, Gewerbs= und Fabrikanlagen,
Handelsgärtnereien, landwirthschaftlichen Nebenbetrieben und dergleichen (§ 2)
zufließen und als solche in die II. Abtheilung der Steuerrolle eingestellt be-
ziehungsweise aus der Bemerkungsspalte zu ersehen sind.
Nach Maßgabe der vorstehenden Bemerkungen ist hierbei ferner auch das
gesammte Einkommen in Anrechnung zu bringen, welches der Stenerpflichtige
als Inhaber eines unter einer Firma betriebenen Handelsgewerbes oder Handels-