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geschäfts oder als Theilhaber einer Gemeinschaft oder eines Personenvereins
— §8 Absatz 2 des Gesetzes vom 17. April 1896 — bezieht. Sofern sich
nicht aus der Steuerrolle ein anderes Theilungsverhältniß ergiebt, ist anzunehmen,
daß die Betheiligten das Einkommen, mit welchem die Firma oder der Personen-
verein 2c. in die Stenerrolle eingetragen ist, gleichmäßig nach Köpfen beziehen.
Von dem so festgestellten Einkommen, welches aus anderen Quellen als
dem land= oder forstwirthschaftlichen Grundbesitze fließt, sind die Schuldzinsen,
welche bei Feststellung des steuerpflichtigen Gesammteinkommens in der Steuer-
rolle zum Abzug zugelassen worden sind, zu kürzen. Sofern jedoch ein Steuer-
pflichtiger neben seinem Einkommen aus anderen Quellen auch Grundeinkommen
aus land= oder forstwirthschaftlich bewirthschaftetem Grundbesitz von weniger als
3000 „/ bezieht, sind Schuldzinsen nur zu dem Betrage in Abzug zu bringen,
welcher nicht durch das land= oder forstwirthschaftliche Grundeinkommen ge-
deckt wird.
Die hiernach bei Feststellung der Wahlberechtigung in der Klasse der
übrigen Höchstbesteuerten zu berücksichtigenden Einkommensbeträge aus den ver-
schiedenen Abtheilungen der Steuerrolle nebst den nach vorstehenden Grund-
sätzen in Abzug zu bringenden Schuldzinsen sind in dem Verzeichniß B einzeln
aufzuführen (8 10 Absatz 2 des Gesetzes vom 17. April 1890).
Steuerpflichtige, welche in das Verzeichniß A gehören, sind in das Ver-
zeichniß B nicht aufzunehmen, auch wenn sie abgesehen von ihrem land= oder
forstwirthschaftlichen Grundeinkommen noch auf sonstiges Einkommen von 3000 MA
und mehr als 3000 5J/ veranlagt sind.
88.
Soweit die Steuerrolle die Namen der Inhaber eines unter einer Firma
mit dem Sitze im Großherzogthume betriebenen Handelsgewerbes oder Handels—
geschäfts oder die Namen der Theilhaber von im Großherzogthume bestehenden
Gemeinschaften oder Personenvereinen nicht oder nicht vollständig erkennen läßt,
sind diese Firmen, Personenvereine ꝛc. unter Angabe der in den 3 Abtheilungen
der Steuerrolle eingestellten Beträge und der angemeldeten Schuldzinsen in
einen Anhang des Verzeichnisses B aufzunehmen und es bleibt in diesen Fällen
dem Großherzoglichen Bezirksdirektor überlassen, die Namen der Betheiligten
und die für die Vertheilung des unter der betreffenden Gesammtbezeichnung
veranlagten Einkommens auf dieselben maßgebenden Verhältnisse zu erörtern.