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17. April 1889 bezw. nach § 64 der Instruktion des Bundesrathes zur Aus-
führung der §§ 19—29 des vorgedachten Reichsgesetzes von ihnen zu treffen-
den Maßregeln, zu Zeiten des besonders heftigen Auftretens von Viehseuchen
innerhalb ihres Verwaltungsbezirks, für denselben oder für einzelne besonders
gefährdete Theile ein Verbot:
a) gegen das Treiben der Schweine auf den Wegen,
b) gegen das Einstellen von Vieh in Ställe auf dem Transporte zum
Schlachtorte,
c) des Transportes von Wiederkäuern oder Schweinen aus einem Gemeinde-
bezirk in den andern ohne vorherigen, durch ein Attest des Bezirks-
thierarztes oder eines der nach § 6 ermächtigten Thierärzte zu er-
bringenden Nachweises, daß die Thiere längstens 36 Stunden vor dem
Ausführen aus dem Standorte untersucht und für seuchenfrei befunden
worden sind, zu erlassen und
d) mit Wirkung vom 1. Januar 1897 ab den Hausirhandel mit Wieder-
käuern und Schweinen auf Zeit in Gemäßheit des § 56b Absatz 3 der
Reichsgewerbeordnung in der Fassung des Gesetzes vom 6. August 1896
zu verbieten.
Von dem Erlasse eines derartigen Verbotes nach Ziffer d ist dem Groß-
herzoglich Sächsischen Staats-Ministerium, Departement des Innern, alsbald
Anzeige zu machen.
8 10.
Die vorstehende Verordnung tritt, mit alleiniger Ausnahme der Be—
stimmung im 8 9d, die mit 1. Januar 1897 erst in Wirksamkeit tritt, am
Tage ihrer Verkündigung im Großherzoglichen Regierungs-Blatte in Kraft.
Das Großherzogliche Staats-Ministerium, Departement des Innern, ist er—
mächtigt, den Zeitpunkt des Wiederaußerkrafttretens der vorstehenden Verord—
nung oder von Theilen derselben zu bestimmen.
Die in Gemäßheit der §§ 2 und 3 des Ausführungsgesetzes zum Reichs-
viehseuchen-Gesetze vom 17. April 1889 von den Großherzoglichen Bezirksdirek-
toren etwa bereits erlassenen weiteren Vorschriften werden durch die gegen-
wärtige Verordnung nicht berührt.
Die vom Großherzoglichen Direktor des IV. Verwaltungs-Bezirks erlassene
Bekanntmachung, betreffend die Pflicht zur Anzeige von der Einfuhr von Klauen=