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vieh aus dem Herzogthum Meiningen und dem Königlich Bayerischen Regie-
rungs-Bezirk Unterfranken, sowie die vom Großherzoglichen Direktor des
III. Verwaltungs-Bezirks erlassene, die gleiche Anzeigepflicht für aus dem
Königlich Preußischen Regierungsbezirke Cassel, dem Königreich Bayern und
dem Herzogthume Meiningen in den lII. Verwaltungs-Bezirk eingeführte
Wiederkäuer und Schweine einführende Bekanntmachung vom 24. Oktober 1896
treten mit dem Tage der Verkündigung dieser Verordnung außer Kraft.
§ 11.
Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen der vorstehenden Verordnung
werden nach § 66 Ziffer 4 des Reichsviehseuchen-Gesetzes, sofern nicht nach den
bestehenden gesetzlichen Bestimmungen eine höhere Strafe verwirkt ist, mit
Geldstrafe bis zu 150 — oder mit Haft bestraft.
Weimar, den 15. Dezember 1896.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Innern.
v. Groß.
Ministerial--Bekanntmachungen.
[136| I. Auf Grund des § 38 der Gewerbeordnung vom 21. Juni 1869
wird hierdurch die Ministerial-Berordnung vom 24. Oktober 1877 (Regierungs-
Blatt Seite 201, Weimarische Zeitung von 1877 Nr. 256), betreffend den
Geschäftsbetrieb der Trödler, auf den Kleinhandel in Garnabfällen oder Dräu-
men von Seide, Chinagras, Wolle, Baumwolle und dergl. ausgedehnt.
Weimar, den 17. Dezember 1896.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Innern.
v. Groß.