Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1896. (80)

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(137) II. Getroffener Vereinbarung zu Folge werden die im Großherzogthum 
von den Großherzoglichen Bezirksdirektoren ausgestellten Rad-Fahrkarten in 
der Preußischen Provinz Sachsen, im Bayerischen Regierungs-Bezirk Unter- 
franken und Aschaffenburg sowie im Fürstenthume Schwarzburg-Rudolstadt als 
Legitimation anerkannt werden, wogegen die in den gedachten Gebieten seitens 
der Ortspolizeibehörden ausgestellten Karten als Legitimationskarten im Sinne 
der Ministerial-Verordnung vom 9.Oktober 1896 (Regierungs-Blatt Seite 203) 
anzuerkennen sind. 
Weimar, den 17. Dezember 1896. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Innern. 
v. Groß. 
(138] III. Unter Bezugnahme auf die das Tuberculinum Kochül betreffende 
Bekannntmachung vom 12. April 1891 (Regierungs-Blatt Seite 131 ff.) wird 
in Abänderung der Bestimmungen über Aufbewahrung und Abgabe dieses 
Mittels Folgendes hierdurch bestimmt: 
Zu 1. An Stelle der Anordnung unter Ziffer 1 tritt die Bestimmung: 
„Das Tuberculinum Kochüs ist unter den Separanden vor Licht ge- 
schützt aufzustellen“. 
Die Ziffern 3 und 4 fallen weg, nachdem bei wiederholten Prüfungen durch 
den Sanitätsrath Dr. Libbertz 3, 4 und 5 Jahre altes Tuberkulin im 
Wirkungswerth unverändert gefunden worden ist. 
In Ziffer 5 wird der Taxpreis des Tuberkulins dahin abgeändert, daß 
derselbe für das Fläschchen mit 1 cem Inhalt 1 20 F, für das 
mit 5 cem Inhalt 3.—¾# und für das mit 50 cem Inhalt 22.A 60 
beträgt. Die von der Fabrikationsstätte berechneten Verpackungskosten 
sind in diesen Preisen inbegriffen. 
Weimar, den 17. Dezember 1896. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Innern. 
v. Groß.
	        
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