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(137) II. Getroffener Vereinbarung zu Folge werden die im Großherzogthum
von den Großherzoglichen Bezirksdirektoren ausgestellten Rad-Fahrkarten in
der Preußischen Provinz Sachsen, im Bayerischen Regierungs-Bezirk Unter-
franken und Aschaffenburg sowie im Fürstenthume Schwarzburg-Rudolstadt als
Legitimation anerkannt werden, wogegen die in den gedachten Gebieten seitens
der Ortspolizeibehörden ausgestellten Karten als Legitimationskarten im Sinne
der Ministerial-Verordnung vom 9.Oktober 1896 (Regierungs-Blatt Seite 203)
anzuerkennen sind.
Weimar, den 17. Dezember 1896.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Innern.
v. Groß.
(138] III. Unter Bezugnahme auf die das Tuberculinum Kochül betreffende
Bekannntmachung vom 12. April 1891 (Regierungs-Blatt Seite 131 ff.) wird
in Abänderung der Bestimmungen über Aufbewahrung und Abgabe dieses
Mittels Folgendes hierdurch bestimmt:
Zu 1. An Stelle der Anordnung unter Ziffer 1 tritt die Bestimmung:
„Das Tuberculinum Kochüs ist unter den Separanden vor Licht ge-
schützt aufzustellen“.
Die Ziffern 3 und 4 fallen weg, nachdem bei wiederholten Prüfungen durch
den Sanitätsrath Dr. Libbertz 3, 4 und 5 Jahre altes Tuberkulin im
Wirkungswerth unverändert gefunden worden ist.
In Ziffer 5 wird der Taxpreis des Tuberkulins dahin abgeändert, daß
derselbe für das Fläschchen mit 1 cem Inhalt 1 20 F, für das
mit 5 cem Inhalt 3.—¾# und für das mit 50 cem Inhalt 22.A 60
beträgt. Die von der Fabrikationsstätte berechneten Verpackungskosten
sind in diesen Preisen inbegriffen.
Weimar, den 17. Dezember 1896.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Innern.
v. Groß.