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gesetzes vom 14. Mai 1879 (Reichs-Gesetzblatt Seite 145) darstellen und
deren Verwendung für Kranke oder in der Genesung Begriffene sich nicht
empfiehlt. Jedenfalls verdienen gut ausgereifte kräftige deutsche Weiß= oder
Rothweine und selbst manche von den einheimischen Beerenobstweinen als
Krankenweine den Vorzug vor den unter Zusatz von Zucker, Sprit u. s. w.
künstlich hergestellten und mit ausländischem Namen bezeichneten billigen süßen
Weinen.
Das Publikum wird daher vor dem Ankauf solcher Kunstprodukte ge-
warnt und darauf hingewiesen, daß es bei dem Einkauf von Wein zur Ver-
wendung für Kranke und Schwache nicht auf den Namen des Weins, sondern
hauptsächlich darauf ankommt, daß der Verkäufer durch seine Sachkunde zur
Beurtheilung der Qualität dieses Artikels, sowie durch seine sonstige Zu-
verlässigkeit die thunlichste Sicherheit für reelle Bedienung bietet.
Unter Bezugnahme auf Vorstehendes werden die Polizeibehörden hier-
durch angewiesen, dem Handel mit sogenannten Medizinalweinen ihre Auf-
merksamkeit zuzuwenden und, nach Umständen, Proben der fraglichen Getränke
untersuchen zu lassen und, soweit diese sich als nachgemacht oder verfälscht
erweisen sollten, auf Grund der §§ 10, 11 und 15 des Nahrungsmittel-
gesetzes strafrechtlich einzuschreiten und die Ergebnisse der Untersuchung und
des Strafverfahrens zur öffentlichen Kenntniß zu bringen.
Weimar, den 16. Februar 1896.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Innern.
Für den Departements-Chef:
Krause.
([25) Das 3., 4., 5. und 6. Stück des Reichs-Gesetzblatts enthalten unter:
Nr. 2289 Bekanntmachung, betr. Aenderungen der Anlage B zur Verkehrs-
Ordnung für die Eisenbahnen Deutschlands.
„ 2290 Bekanntmachung, betr. eine III. Ausgabe der dem internationalen
Uebereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr beigefügten Liste.
„ 2291 Bekanntmachung, betr. die Ausdehnung der Unfallversicherung auf
die große Heringsfischerei.