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84.
Die beantragte Erlaubniß zur Veranstaltung eines Tanzes soll ins-
besondere versagt werden, wenn Grund zu der Annahme vorliegt, daß der
beabsichtigte Tanz Gefahr für die Sittlichkeit oder für die öffentliche Ord-
nung mit sich bringt, ingleichen, wenn die Zahl der in demselben Lokale,
demselben Orte oder dessen Umkreise abgehaltenen Tänze sich so gesteigert
hat, daß hieraus eine ernstliche Schädigung des sittlichen oder wirthschaft-
lichen Wohls der Theilnehmer zu befürchten steht.
Die versagende Entscheidung ist dem Antragsteller auf Verlangen mit
Gründen versehen schriftlich zu eröffnen.
Für die versagende Entscheidung und die damit in Verbindung stehenden
sonstigen Verhandlungen sind Gebühren nicht zu berechnen; dagegen findet
Erstattung der Auslagen nach Maßgabe der für gebührenfreie Angelegenheiten
bestehenden Vorschriften statt.
8 5.
Jugendliche Personen unter sechzehn Jahren bleiben von der Theilnahme
an Tänzen, zu welchen es nach § 1 der polizeilichen Erlaubniß bedarf, aus-
geschlossen.
Wer zu solchen Tänzen jugendliche Personen unter sechzehn Jahren —
mit Einschluß von Säuglingen — mitbringt oder das Verweilen derselben,
wenn sie seiner Aufsicht untergeben sind und zu seiner Hausgenossenschaft ge-
hören, duldet, unterfällt der Bestrafung nach § 10. Die gleiche Strafe trifft
denjenigen, welcher als Vorsteher einer geschlossenen Gesellschaft, als Juhaber
eines Tanzlokals oder als sonstiger Veranstalter eines Tanzes, zu welchem es
nach § 1 der polizeilichen Erlaubniß bedarf, Personen des bezeichneten Alters,
welche bei einem derartigen, von ihm veranstalteten oder geleiteten Tanze ver-
weilen, von demselben wegzuweisen unterläßt.
Auf die zum Zwecke des Tanzunterrichts abzuhaltenden Tänze finden die
Bestimmungen dieses Paragraphen keine Anwendung.
86.
Die Polizeibehörden sind befugt, einen schon begonnenen Tanz dann zu
schließen, wenn im Verlaufe desselben sich eine Gefahr für die Sittlichkeit oder
öffentliche Ordnung herausstellt.
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