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herzogliche Staats-Ministerium, Departement des Innern, ist hierzu gleichfalls
für das ganze Gebiet des Großherzogthums ermächtigt.
Durch Ortsstatut können diese und noch weitere Bestimmungen in Be—
ziehung auf die Veranstaltung von Tänzen und die Theilnahme an denselben
festgesetzt werden.
Bereits bestehende Ortsstatuten dieser Art gelten nur in soweit als auf—
gehoben, als dieselben den auf Grund dieses Gesetzes zu erlassenden Vor—
schriften oder den Bestimmungen dieses Gesetzes selbst widersprechen.
8 10.
Zuwiderhandlungen gegen dieses Gesetz oder gegen sonstige auf Grund
desselben getroffene ortsstatutarische oder polizeiliche Verfügungen und Maß-
nahmen werden mit Geldstrafe bis zu sechzig Mark oder mit Haft bis zu
vierzehn Tagen bestraft.
Ist die Bestrafung erfolgt, weil die Veranstaltung eines Tanzes ohne
die in § 1 vorgesehene Erlaubniß geschehen ist, so ist neben der Strafe die
nach § 8 zu bemessende Abgabe nachzuentrichten.
§ 11.
Dieses Gesetz tritt am 1. Juli d. Is. in Kraft.
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz Höchsteigenhändig vollzogen und mit
Unserem Großherzoglichen Staats-Jusiegel bedrucken lassen.
So geschehen und gegeben
Weimar, am 14. März 1896.
Carl Alexander.
v. Groß. v. Boxberg. Rothe.