Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1896. (80)

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27) Gesetz, betreffend die portopflichtigen Sendungen der Gemeindebehörden, vom 16. März 1896. 
Wir Carl Alexander, 
von Gottes Gnaden 
Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen, 
Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu 
Blankenhain, Neustadt und Tautenburg 
ꝛc. ꝛc. 
verordnen mit Zustimmung des getreuen Landtags wie folgt: 
81. 
Unter Voraussetzung der Gegenseitigkeit sind alle Sendungen der Ge— 
meindebehörden an Staats-, Gemeinde- und sonstige Kommunalbehörden eines 
anderen Bundesstaates zu fraukiren und es ist auf eine etwa zulässige Wieder— 
einziehung des verauslagten Portos zu verzichten. 
§ 2. 
Das gleiche Verfahren ist gegenüber Gemeinden des Großherzogthums 
zu beobachten. 
§ 3. 
Hinsichtlich der Sendungen an die Staatsbehörden des Großherzogthums 
behält es bei den bestehenden Bestimmungen sein Bewenden. 
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz Höchsteigenhändig vollzogen und mit 
Unserem Staatsinsiegel bedrucken lassen. 
So geschehen und gegeben 
Weimar, am 16. März 1896. 
E Carl Alexander. 
v. Groß. v. Boxberg. Rothe.
	        
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