Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1896. (80)

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tausend Mark bezieht, kommen Schuldzinsen nur zu dem Betrage in Abzug, 
welcher nicht durch sein Einkommen aus Grundbesitz gedeckt wird. 
89. 
In der Klasse der übrigen Höchstbesteuerten (§ 2 unter b) dürfen die 
nach § 2 unter a Wahlberechtigten selbst dann nicht mitwählen, wenn sie so- 
wohl aus Grundbesitz als aus anderen Quellen ein Einkommen von je mehr 
als dreitausend Mark beziehen. 
8 10. 
Sobald die Ausschreibung allgemeiner Neuwahlen geschehen ist (8 15), 
haben die Rechnungsämter und Steuerlokalkommissionen für ihre Bezirke nach 
näherer Anweisung Unseres Staats-Ministeriums auf Grund der Staatssteuer— 
rollen getrennte Verzeichnisse der nach den §§ 7 und 8 Wahlberechtigten auf- 
zustellen und binnen vierzehn Tagen an den Bezirksdirektor abzugeben. 
In diese Verzeichnisse ist außer Vor= und Zunamen, Stand oder Ge- 
werbe und Wohnort des Wahlberechtigten auch der Betrag des in Betracht 
kommenden Einkommens mit aufzunehmen und zwar in Betreff der nach § 8 
Wahlberechtigten unter einzelner Angabe der zu berücksichtigenden Beträge aus 
den verschiedenen Abtheilungen der Steuerrolle und der nach § 8 in Abzug 
gebrachten Schuldzinsen. 
8 11. 
Der Bezirksdirektor stellt auf Grund der ihm nach § 10 zugegangenen 
Verzeichnisse für seinen Verwaltungsbezirk getrennte Listen der nach den 887 
und 8 Wahlberechtigten auf, welche in alphabetischer Reihenfolge Vorname, 
Zuname, Stand oder Gewerbe und Wohnort jedes Wahlberechtigten zu ent- 
halten haben. 
§ 12. 
Die nach § 11 aufgestellten Wählerlisten legt der Bezirksdirektor in seinem 
Geschäftslokale zur öffentlichen Einsicht aus und macht dieses im amtlichen 
Nachrichtsblatte mit der Aufforderung bekannt, etwaige Erinnerungen gegen 
den Inhalt der Listen binnen acht Tagen, vom Tage der Veröffentlichung an, 
bei ihm anzubringen. 
Auf Ansuchen ist vom Bezirksdirektor innerhalb dieser Frist jedem nach 
§ 6 Wahlberechtigten Auskunft über die seine Person betreffenden Ein- 
tragungen in den nach § 10 aufgestellten Verzeichnissen zu ertheilen.
	        
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