Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1896. (80)

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einzelnen Neuwahlen aus, welche sich in Folge des Abganges eines Abgeord— 
neten nöthig machen, ernennt die in diesem Gesetze vorgesehenen Wahl— 
kommissare und macht die Namen derselben öffentlich bekannt. 
8 16. 
Derjenige, welcher auf Grund der Bestimmungen dieses Gesetzes mit der 
Leitung einer Abgeordnetenwahl beauftragt ist, bestimmt Ort, Tag und Anfangs- 
stunde des Wahltermins, macht dieses durch das amtliche Nachrichtsblatt 
öffentlich bekannt und fordert außerdem durch besondere Zuschrift jeden zur 
Theilnahme an der Abgeordnetenwahl Berechtigten auf, zu dem Wahltermine 
zu erscheinen (vergl. 8 42). 
§ 17. 
In den Wahlterminen dürfen andere als auf die Wahl bezügliche Gegen- 
stände nicht zur Verhandlung gebracht werden. 
Außer den Wahlberechtigten selbst, sowie dem zur Leitung der Wahl 
gehörigen Personal hat Niemand Zutritt zu dem Wahlzimmer. 
Vor Bildung des Wahlvorstandes (§ 19) hat der Wahlleiter auf Ver- 
langen den anwesenden, zur Theilnahme an der Abgeordnetenwahl berechtigten 
Personen Gelegenheit zu geben, sich in seiner Abwesenheit über die Wahl zu 
berathen. 
8 18. 
Der Wahlleiter hat — unbeschadet der Bestimmung in § 17 Absatz 3 — 
Ruhe und Ordnung im Wahltermine aufrecht zu erhalten und kann Personen, 
welche die Wahlhandlung in ungebührlicher Weise stören, aus dem Wahl- 
zimmer entfernen lassen, auch wegen derartiger Ungebührlichkeiten Ordnungs- 
strafen bis zu zwanzig Mark aussprechen, welche, soweit sie nicht auf eine 
binnen einer ausschließlichen Frist von vierzehn Tagen einzuwendende Berufung 
vom Staats-Ministerium aufgehoben werden, vom Bezirksdirektor zu voll- 
strecken sind. 
819. 
Alsbald nach Eröffnung des Wahltermins durch den Wahlleiter oder im 
Falle des § 17 Absatz 3 nach geschehener Berathung der Wahlberechtigten hat 
der Wahlleiter einen Wahlvorstand zu bilden, welcher aus ihm als Vorsitzenden 
und zwei Beisitzern aus der Zahl der Wahlberechtigten besteht.
	        
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