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einzelnen Neuwahlen aus, welche sich in Folge des Abganges eines Abgeord—
neten nöthig machen, ernennt die in diesem Gesetze vorgesehenen Wahl—
kommissare und macht die Namen derselben öffentlich bekannt.
8 16.
Derjenige, welcher auf Grund der Bestimmungen dieses Gesetzes mit der
Leitung einer Abgeordnetenwahl beauftragt ist, bestimmt Ort, Tag und Anfangs-
stunde des Wahltermins, macht dieses durch das amtliche Nachrichtsblatt
öffentlich bekannt und fordert außerdem durch besondere Zuschrift jeden zur
Theilnahme an der Abgeordnetenwahl Berechtigten auf, zu dem Wahltermine
zu erscheinen (vergl. 8 42).
§ 17.
In den Wahlterminen dürfen andere als auf die Wahl bezügliche Gegen-
stände nicht zur Verhandlung gebracht werden.
Außer den Wahlberechtigten selbst, sowie dem zur Leitung der Wahl
gehörigen Personal hat Niemand Zutritt zu dem Wahlzimmer.
Vor Bildung des Wahlvorstandes (§ 19) hat der Wahlleiter auf Ver-
langen den anwesenden, zur Theilnahme an der Abgeordnetenwahl berechtigten
Personen Gelegenheit zu geben, sich in seiner Abwesenheit über die Wahl zu
berathen.
8 18.
Der Wahlleiter hat — unbeschadet der Bestimmung in § 17 Absatz 3 —
Ruhe und Ordnung im Wahltermine aufrecht zu erhalten und kann Personen,
welche die Wahlhandlung in ungebührlicher Weise stören, aus dem Wahl-
zimmer entfernen lassen, auch wegen derartiger Ungebührlichkeiten Ordnungs-
strafen bis zu zwanzig Mark aussprechen, welche, soweit sie nicht auf eine
binnen einer ausschließlichen Frist von vierzehn Tagen einzuwendende Berufung
vom Staats-Ministerium aufgehoben werden, vom Bezirksdirektor zu voll-
strecken sind.
819.
Alsbald nach Eröffnung des Wahltermins durch den Wahlleiter oder im
Falle des § 17 Absatz 3 nach geschehener Berathung der Wahlberechtigten hat
der Wahlleiter einen Wahlvorstand zu bilden, welcher aus ihm als Vorsitzenden
und zwei Beisitzern aus der Zahl der Wahlberechtigten besteht.