Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1896. (80)

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Ueber die Wahlhandlung und deren Ergebniß ist durch einen vom Wahl— 
leiter zu bestimmenden Protokollführer ein Protokoll aufzunehmen und am 
Schlusse des Wahltermins nach Genehmigung von den Mitgliedern des Wahl- 
vorstandes zu unterschreiben. 
§ 20. 
Das Wahlrecht wird in Person durch verdeckte Stimmzettel ohne Unter- 
schrift ausgeübt. Jeder Wahlberechtigte hat einen Stimmzettel abzugeben. 
Die Stimmzettel müssen von weißem Papier und dürfen mit keinem 
äußeren Keunzeichen versehen sein. 
Dieselben dürfen nichts weiter enthalten als die — handschriftlich oder 
im Wege der Vervielfältigung hergestellte — deutliche Bezeichnung der zu 
wählenden Person. 
Stimmzettel, welche dem Vorstehenden nicht entsprechen, oder aus denen 
bestimmte wählbare Personen nicht zu erkennen sind, sind ungiltig. 
§ 21. 
Der Wahlberechtigte, welcher seine Stimme abgeben will, tritt an den 
Tisch, an welchem der Wahlvorstand sitzt, nennt seinen Namen und übergiebt, 
sobald der Protokollführer den Namen in der Liste aufgefunden hat, seinen 
Stimmzettel dem Wahlleiter, welcher denselben uneröffnet in das hierzu be- 
stimmte, auf dem Tisch stehende Gefäß legt. 
Ist der Wahlberechtigte nicht einem Mitgliede des Wahlvorstandes von 
Person bekannt, so hat sich der letztere auf geeignetem Wege hinsichtlich der 
Person desselben zu vergewissern. 
Der Protokollführer vermerkt die erfolgte Stimmabgabe durch Anstreichen 
des Namens des Wahlberechtigten in der Wahlliste. 
8 22. 
Sobald nach Ablauf von drei Stunden von der Eröffnung des Wahltermins 
ab kein Wahlberechtigter sich mehr zur Stimmabgabe meldet, schließt der Wahl- 
leiter die Stimmabgabe. 
Die Stimmzettel werden aus dem Gefäß genommen, einer der Beisitzer 
entfaltet jeden Stimmzettel einzeln und übergiebt ihn dem Wahlleiter, welcher 
denselben verliest.
	        
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