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838.
Als erwählte Wahlmänner gelten diejenigen, welche in der auf den Ur—
wahlbezirk entfallenden Wahlmänner-Zahl die meisten Stimmen erhalten haben
(relative Stimmenmehrheit).
Bei Stimmengleichheit entscheidet das vom Vorsitzenden zu ziehende Loos.
Stimmzettel, auf welchen weniger oder mehr Namen sich verzeichnet finden,
als die auf den Urwahlbezirk entfallende Anzahl von Wahlmännern beträgt,
sind zwar nicht ungiltig, es werden aber die in der Reihenfolge letzten zuviel
genannten Namen nicht mitgezählt. Ist auf einem Stimmzettel ein und der—
selbe Name mehrmals enthalten, so wird der letztere bei der Feststellung des
Wahlergebnisses nur ein Mal gezählt.
§ 39.
Die Gemeindevorstände senden nach beendigter Wahl der Wahlmänner die
aufgenommenen Protokolle nebst Stimmzetteln an den Bezirksdirektor ein und
zeigen an, ob die gewählten Wahlmänner die Wahl angenommen haben oder nicht.
Ist eine Ablehnung erfolgt oder ist die Ungiltigkeit einer Wahl wegen
vorgekommener wesentlicher Unrichtigkeiten und Verstöße im Wahlverfahren
unzweifelhaft anzunehmen, was namentlich dann der Fall ist, wenn zu viel oder
zu wenig Wahlmänner gewählt worden sind, so hat der Bezirksdirektor eine
Wiederholung der Wahl anzuordnen.
Nach Erledigung aller Wahlmännerwahlen läßt der Bezirksdirektor für
jeden Wahlbezirk die Namen der gewählten Wahlmänner in einer besonderen
Liste in alphabetischer Reihenfolge zusammenstellen, welche als Unterlage für
die Abgeordnetenwahl des Wahlbezirks zu dienen hat.
§ 40.
Die Leitung der durch die Wahlmänner vorzunehmenden Abgeordneten-
wahl liegt für jeden Wahlbezirk dem Bezirksdirektor oder dessen gesetzlichem
Stellvertreter ob.
Auf die Wahl finden die Bestimmungen der §§ 16—24 Anwendung.
Von der Vorschrift in § 22 in Betreff der dreistündigen Dauer der ersten
Wahlhandlung und in § 24 in Betreff der einstündigen Dauer einer engeren
Wahl kann jedoch abgesehen werden, wenn sämmtliche Wahlmänner mit alleiniger
Ausnahme derjenigen, welche bis spätestens zum Beginne des Wahltermins ihr