Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1896. (80)

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Ausbleiben schriftlich entschuldigt haben, erschienen sind und ihre Stimme ab— 
gegeben haben. 
§ 41. 
Die Wahlmänner haben das Recht, eine Vergütung ihrer Reiseaufwände 
in der dem wirklich stattgehabten angemessenen Aufwande entsprechenden, auf 
Antrag vom Bezirksdirektor festzustellenden Höhe aus der Kasse der Gemeinde, 
welcher sie angehören, zu verlangen. 
VIII. Schluß bestimmungen. 
§ 4. 
Bei der Wahl der größeren Grundbesitzer (§§ 25, 26) und der übrigen 
Höchstbesteuerten (§§ 28, 29) sind diejenigen Wahlberechtigten, welche im Wahl- 
termine ohne triftige, längstens bis zum Beginne des Wahltermins bei dem 
Wahlleiter eingegangene Entschuldigung ausbleiben, vom Wahlleiter in eine 
Ordnungsstrafe von zehn bis zu dreißig Mark zu nehmen, und ist die An- 
drohung einer solchen Ordnungsstrafe in die mittels besonderer Zuschrift (8 16) 
erfolgende Ladung zum Wahltermine mit aufzunehmen. 
Die gleiche Bestimmung findet bei der durch die Wahlmänner vorzu- 
nehmenden Abgeordnetenwahl (§ 40) Anwendung. 
Auf erhobene Berufung gegen eine vom Wahlleiter auf Grund der vor- 
stehenden Bestimmungen getroffene Strafverfügung, welche binnen einer aus- 
schließlichen Frist von vierzehn Tagen von der Eröffnung ab einzuwenden ist, 
wird hierüber von dem Staats-Ministerium endgiltig entschieden. 
Die Vollstreckung der ausgesprochenen Ordnungsstrafen erfolgt durch den 
Bezirksdirektor. 
8 43. 
Nach beendigter Abgeordnetenwahl sendet der Wahlleiter das darüber 
aufgenommene Protokoll nebst zugehörigen Akten und Stimmzetteln an das 
Staats-Ministerium mit der Anzeige ein, ob der Gewählte die Wahl an- 
genommen hat. 
8 44. 
Etwa vorgekommene Unrichtigkeiten und Verstöße machen die Wahl— 
handlung nicht ungiltig, wenn sie ohne entscheidenden Einfluß auf das Ergebniß 
derselben geblieben sind.
	        
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