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d) Bei den Wahlen der in § 1 unter c bezeichneten Mitglieder erfolgt
die Wahl je eines Mitgliedes und seines Stellvertreters in einem
ungetrennten Wahlgange unter Anwendung der im gegenwärtigen Para=
graphen unter c enthaltenen Vorschriften.
§ 4.
Die Bekanntmachung des Wahlergebnisses geschieht durch die Bezirks-
direktoren, ebenso die Ausfertig ung von Zeugnissen über die erfolgte Wahl
für die gewählten Mitglieder.
Ueber entstehende Zweifel wegen der Giltigkeit der Wahlen oder über
Anfechtungen derselben entscheidet der Bezirksausschuß in seiner aus der Neu-
wahl hervorgegangenen Zusammensetzung. Etwa vorgekommene Unrichtigkeiten
und Verstöße machen die Wahl nicht ungiltig, wenn sie ohne entscheidenden
Einfluß auf das Ergebniß derselben geblieben sind.
§ 5.
Die Amtsdauer der gewählten Mitglieder der Bezirksausschüsse beträgt
drei Jahre von Beginn des auf die Neuwahl folgenden Jahres ab.
Die Staatsregierung hat das Recht, die Bezirksausschüsse aufzulösen. In
einem solchen Fall muß innerhalb vier Wochen eine neue Wahl angeordnet
werden, und tritt alsdann der Rest des laufenden Jahres der in Absatz 1
bestimmten Amtsdauer hinzu.
Bis zur vollendeten Wahl des neuen Bezirksausschusses gehen in dem in
Absatz 2 bezeichneten Falle die Befugnisse und Zuständigkeiten des Bezirks-
ausschusses auf den Bezirksdirektor mit der Beschränkung über, daß alsdann
auch gegen sonst endgiltige Entscheidungen des Bezirksausschusses Berufung an
das Staats-Ministerium offen steht.
86.
Das gegenwärtige Gesetz tritt von dem Tage ab, an welchem auf Grund
des § Za desselben die Anordnung allgemeiner Neuwahlen verkündigt wird,
an Stelle des Gesetzes vom 9. Mai 1853, die Zusammensetzung und Wahl
des Bezirksausschusses betreffend, nebst Nachtrag vom 19. August 1884.
Die Amtsdauer der vor diesem Zeitpunkte zuletzt gewählten Mitglieder
der Bezirksausschüsse erstreckt sich, soweit nicht eine Auflösung des Bezirks—