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8 2.
Zugleich mit der nach § 1 statthaften Kündigung ist den Besitzern der
Schuldverschreibungen die Umwandlung in Schuldbriefe, welche mit weniger
als 33/ vom Hundert jährlich verzinst werden, durch dreimalige öffentliche
Bekanntmachung des Vorstandes der Landeskreditkasse mit der Wirkung an-
zubieten, daß das Angebot für angenommen gilt, wenn nicht binnen einer auf
mindestens dreißig Tage vom Tage des drittmaligen Abdruckes der Bekannt-
machung in der Weimarischen Zeitung ab zu bemessenden Frist unter Ein-
reichung der Schuldverschreibungen bei der Landeskreditkasse oder einer Agentur
derselben die Baarzahlung des Kapitalbetrages beantragt wird.
Die mit solchem Antrage auf Kapitalrückzahlung eingereichten Schuld-
verschreibungen werden abgestempelt und gemäß der nach § 1 erfolgenden
Kündigung zurückgezahlt.
§ 3.
Der ermäßigte Zinsfuß wird durch Uns bestimmt und im Verordnungs-
wege bekannt gemacht.
84.
Der 87 des Gesetzes vom 18. Februar 1881 (Regierungs-Blatt Seite 18)
erhält folgende Zusätze:
1. Auf Antrag des Schuldners darf, wenn bei dem Vorstande der Landes—
kreditkasse Bedenken dagegen nicht bestehen, in Nothfällen die Zahlung
einer Tilgungsrente neben den Zinsen, je auf einen Zeitraum bis zu
drei Jahren ausgesetzt werden. Wird hierdurch ein Neueintrag zum
Hypothekenbuche erforderlich, so fallen die Kosten dafür dem Schuldner
zur Last.
2. Stehen die Schuldbriefe unter Pari, so können dieselben, falls solche
für Gewinnung von Mitteln für Gewährung des Darlehns ver—
kauft werden müssen, dem Darlehnssucher zum Nennwerth angeboten
werden. Verlangt letzterer aber die Baarauszahlung des Darlehns, so
ist dieselbe zwar zu bewilligen, es fällt aber der etwaige Kursverlust
dem Darlehnsnehmer zur Last und es ist neben dem ausbedungenen
Amortisationsbeitrag noch ein weiterer Amortisationsbeitrag von ½ Pro-
zent so lange zu entrichten bis der Kursverlust gedeckt ist.