Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1896. (80)

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8 2. 
Zugleich mit der nach § 1 statthaften Kündigung ist den Besitzern der 
Schuldverschreibungen die Umwandlung in Schuldbriefe, welche mit weniger 
als 33/ vom Hundert jährlich verzinst werden, durch dreimalige öffentliche 
Bekanntmachung des Vorstandes der Landeskreditkasse mit der Wirkung an- 
zubieten, daß das Angebot für angenommen gilt, wenn nicht binnen einer auf 
mindestens dreißig Tage vom Tage des drittmaligen Abdruckes der Bekannt- 
machung in der Weimarischen Zeitung ab zu bemessenden Frist unter Ein- 
reichung der Schuldverschreibungen bei der Landeskreditkasse oder einer Agentur 
derselben die Baarzahlung des Kapitalbetrages beantragt wird. 
Die mit solchem Antrage auf Kapitalrückzahlung eingereichten Schuld- 
verschreibungen werden abgestempelt und gemäß der nach § 1 erfolgenden 
Kündigung zurückgezahlt. 
§ 3. 
Der ermäßigte Zinsfuß wird durch Uns bestimmt und im Verordnungs- 
wege bekannt gemacht. 
84. 
Der 87 des Gesetzes vom 18. Februar 1881 (Regierungs-Blatt Seite 18) 
erhält folgende Zusätze: 
1. Auf Antrag des Schuldners darf, wenn bei dem Vorstande der Landes— 
kreditkasse Bedenken dagegen nicht bestehen, in Nothfällen die Zahlung 
einer Tilgungsrente neben den Zinsen, je auf einen Zeitraum bis zu 
drei Jahren ausgesetzt werden. Wird hierdurch ein Neueintrag zum 
Hypothekenbuche erforderlich, so fallen die Kosten dafür dem Schuldner 
zur Last. 
2. Stehen die Schuldbriefe unter Pari, so können dieselben, falls solche 
für Gewinnung von Mitteln für Gewährung des Darlehns ver— 
kauft werden müssen, dem Darlehnssucher zum Nennwerth angeboten 
werden. Verlangt letzterer aber die Baarauszahlung des Darlehns, so 
ist dieselbe zwar zu bewilligen, es fällt aber der etwaige Kursverlust 
dem Darlehnsnehmer zur Last und es ist neben dem ausbedungenen 
Amortisationsbeitrag noch ein weiterer Amortisationsbeitrag von ½ Pro- 
zent so lange zu entrichten bis der Kursverlust gedeckt ist.
	        
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