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II.
§ 1.
Die Landeskreditkasse wird ermächtigt, zur Förderung der Bodenkultur,
insbesondere zu Entwässerungs= und Bewässerungsanlagen und Urbarmachungen
im Großherzogthum gelegener Grundstücke an Angehörige des Großherzogthums
Darlehne bis zu einem Gesammtbetrage von 500 000 — auszuleihen.
Die Einzeldarlehne dürfen, soweit nicht Darlehne an Genossenschaften
und Gemeinden (§ 7) in Frage kommen, den Betrag von 10 000 „7 nicht
übersteigen.
Die Ausleihung der Kapitalien durch die Landeskreditkasse erfolgt, soweit
nicht nachstehend etwas anderes bestimmt ist, in der durch das Gesetz vom
17. November 1869 (Regierungs-Blatt Seite 349 f.) und dessen Nachträge
geordneten Weise.
8 2.
Der jährliche Zins für die ausgeliehenen Kapitalien beträgt 2½ Prozent
und es sind mindestens 2 ½ Prozent jährlich neben dem Ueberschusse des fort-
laufenden vom ganzen ursprünglichen Kapitale zu zahlenden Zinsenbetrages zur
Tilgung des Kapitals zu verwenden. Der Landeskreditkasse bleibt nachgelassen,
den Beginn der Kapitaltilgung auf höchstens 3 Jahre aufzuschieben.
§ 3.
Für die Sicherheit der Darlehne ist die für die sonstigen Darlehne der
Landeskreditkasse geordnete hypothekarische Sicherheit zu bestellen, es kann jedoch
der durch das beabsichtigte Unternehmen nachweislich zu erzielende Mehrwerth
der in Betracht kommenden Grundstücke mitberücksichtigt werden.
Geeigneten Falls soll gestattet sein, daß die Sicherheit durch zweite
Hypothek bestellt wird und daß die in Betracht kommenden Feld= oder Wiesen-
grundstücke, mit Hinzurechnung der etwa vorgehenden Hypothek bis zu Zwei
Drittel des Schätzungswerthes belastet werden.
84.
Die Gewährung der Darlehne findet nur Statt, wenn nachgewiesen wird,
daß die beabsichtigte Anlage eine dauernde, dem erwachsenden Aufwand ent—
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