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Auszurüsten sind
I. Die Feuermänner mit
1. Uniformrock von graumelirtem Tuche mit schwarzem Tuchstehkragen,
weißen Metallknöpfen, Aermeln mit schwarzen Aufschlägen ohne
Knöpfe;
2. Helm mit Nackenleder mit landesfarbiger Kokarde auf der rechten
Seite;
3. Gurt von Leder mit Gurthaken, ferner mit Beiltasche nebst Beil
und mit Ring;
4. Handlaterne (die Hälfte der Feuermänner).
II. Die Spritzenmänner mit Dienstmütze.
III. Die übrigen Mannschaften mit Armbinden mit dem Namen
der Gemeinde.
Unserem Staats-Ministerium bleibt vorbehalten, für einzelne Orte Aus-
nahmen von diesen Bestimmungen zuzulassen.
§ 12.
Die Ausrüstung und Uniform der Führer besteht
1. für den Ortsbrandmeister in dem Helm der Feuermänner mit
niederer Spitze und weimarischer Sonne, graumelirtem Tuchrock
der Feuermänner mit sammtenem Kragen und Aufschlägen, silber-
nen Achselstücken und Beil mit schwarzem Koppel;
2. für die Oberfeuermänner in dem Rock und Helm der Feuermänner,
silbernen Tressen an Aermel und Kragen sowie Gurt mit Haken
und Beil;
3. für die Zugführer in der Mütze der Spritzenmänner und im Rock
der Feuermänner mit weißen Wolltressen, schmalem, schwarzem
Koppel.
II.
In § 15 Absatz 1 der Ausführungs-Verordnung werden hinter dem Worte
„Feuerwehr“ die Worte „nach gutachtlichem Gehör des Bezirksbrandmeisters"
eingeschaltet.