Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1896. (80)

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8 2. 
Die Anleihe wird mit jährlich drei ein halb vom Hundert verzinst und 
vom Jahre 1905 ab jährlich mit zwei ein halb Procent des Schuldbetrages 
(§ 1) getilgt. 
83. 
Die Aufnahme der Anleihe und deren Verwaltung erfolgt durch das 
Staats-Ministerium, Departement der Finanzen. 
84. 
Zur Ueberwachung der Anleiheverwaltung ernennt der Landtag zwei Kom— 
missare, welche befugt sind, über Alles, was den Bestand, die Verzinsung und 
Tilgung der Anleihe betrifft, von dem Staats-Ministerium Auskunft zu er— 
fordern und von der Buchführung der Staatsschuldentilgungskasse Einsicht zu 
nehmen. Sie haben über ihre Thätigkeit dem Landtage Bericht zu erstatten. 
85. 
Soweit über die Geldausleihungen der Landeskreditkasse abweichende 
gesetzliche Vorschriften bestehen, finden diese auf die vorbezeichnete Staats— 
anleihe (§§ 1—4) keine Anwendung. 
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz Höchsteigenhändig vollzogen und mit 
Unserem Großherzoglichen Staats-Insiegel bedrucken lassen. 
So geschehen und gegeben 
Belvedere, am 13. Mai 1896. 
Carl Alerxander. 
v. Groß. v. Boxberg. Rothe. 
 
	        
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