Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1896. (80)

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Ministerial-Bekanntmachung. 
[48] Unter Bezugnahme auf § 50 des Gesetzes über das Postwesen des 
Deutschen Reichs vom 28. Oktober 1871 wird die nachstehende Verordnung 
des Reichskanzlers vom 19. Mai d. J., betreffend Abänderungen der Post- 
ordnung vom 11. Juni 1892 — Regierungs-Blatt S. 121 — hierdurch zur 
öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Weimar, den 23. Mai 1896. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Innern. 
Für den Departements-Chef: 
Krause. 
IAbänderungen der Postordnung vom 11. Juni 1892. 
Auf Grund der Vorschrift im § 50 des Gesetzes über das Postwesen des Deutschen Reichs 
vom 28. Oktober 1871 wird die Postordnung vom 11. Juni 1892 in folgenden Punkten abgeändert: 
1. Im § 21 „Postnachnahmesendungen“ erhält der Absatz 1# folgende veränderte 
Fassung: 
1 Postnachnahmen sind bis zu vierhundert Mark einschließlich bei Briefen, Postkarten, Druck- 
sachen und Waarenproben, sowie bei Packeten zulässig. 
Ferner ist der 2. Satz im Absatz i, wie folgt, abzuändern: 
Wird die Sendung nicht innerhalb 7 Tage nach dem Eingange eingelöst, so wird sie an den 
Aufgeber zurückgesandt, sofern nicht zunächst eine Unbestellbarkeits-Meldung an die Aufgabe- 
Postanstalt zu erlassen ist (8 45). 
2. Der § 23 „Postaufträge zu Bücherpostsendungen" wird aufgehoben und ist zu 
streichen. 
3. Im § 24 „Durch Eilboten zu bestellende Sendungen“ ist im Absatz v unter Aa) 
und b) statt „Ortsbestellbezirk der Postanstalten“ bz. „Landbestellbezirk der Post- 
anstalten“ zu setzen: 
„Ortsbestellbezirk der Bestimmungs-Postanstalten“ bz. „Landbestellbezirk der Bestimmungs- 
Postanstalten." 
4. Im §29 „Ort der Einlieferung"“ ist im Absatz i unter den dort aufge führten 
Sendungen, welche den Landbriefträgern auf ihren Bestellgängen zur
	        
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