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Ministerial-Bekanntmachung.
[48] Unter Bezugnahme auf § 50 des Gesetzes über das Postwesen des
Deutschen Reichs vom 28. Oktober 1871 wird die nachstehende Verordnung
des Reichskanzlers vom 19. Mai d. J., betreffend Abänderungen der Post-
ordnung vom 11. Juni 1892 — Regierungs-Blatt S. 121 — hierdurch zur
öffentlichen Kenntniß gebracht.
Weimar, den 23. Mai 1896.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Innern.
Für den Departements-Chef:
Krause.
IAbänderungen der Postordnung vom 11. Juni 1892.
Auf Grund der Vorschrift im § 50 des Gesetzes über das Postwesen des Deutschen Reichs
vom 28. Oktober 1871 wird die Postordnung vom 11. Juni 1892 in folgenden Punkten abgeändert:
1. Im § 21 „Postnachnahmesendungen“ erhält der Absatz 1# folgende veränderte
Fassung:
1 Postnachnahmen sind bis zu vierhundert Mark einschließlich bei Briefen, Postkarten, Druck-
sachen und Waarenproben, sowie bei Packeten zulässig.
Ferner ist der 2. Satz im Absatz i, wie folgt, abzuändern:
Wird die Sendung nicht innerhalb 7 Tage nach dem Eingange eingelöst, so wird sie an den
Aufgeber zurückgesandt, sofern nicht zunächst eine Unbestellbarkeits-Meldung an die Aufgabe-
Postanstalt zu erlassen ist (8 45).
2. Der § 23 „Postaufträge zu Bücherpostsendungen" wird aufgehoben und ist zu
streichen.
3. Im § 24 „Durch Eilboten zu bestellende Sendungen“ ist im Absatz v unter Aa)
und b) statt „Ortsbestellbezirk der Postanstalten“ bz. „Landbestellbezirk der Post-
anstalten“ zu setzen:
„Ortsbestellbezirk der Bestimmungs-Postanstalten“ bz. „Landbestellbezirk der Bestimmungs-
Postanstalten."
4. Im §29 „Ort der Einlieferung"“ ist im Absatz i unter den dort aufge führten
Sendungen, welche den Landbriefträgern auf ihren Bestellgängen zur