Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1896. (80)

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Ablieferung an die Postanstalt 2c. übergeben werden dürfen, statt „gewöhn— 
liche Packete“ zu setzen: 
„gewöhnliche Packete und Einschreib-Packete,“ 
5. Im § 42 „Berechtigung des Empfängers zur Abholung der Briefe 2c. 
erhält der Absatz v nach Punkt 2) folgenden Zusatz: 
3) wenn es sich um Einschreibsendungen, Postanweisungen, telegraphische Postanweisungen 
und Sendungen mit Werthangabe handelt, welche vom Absender mit dem Vermerk 
„Eigenhändig“ versehen sind; 
Gleichzeitig ist der bisherige Punkt 3) mit 4) zu bezeichnen. 
Vorstehende Aenderungen treten mit dem 1. Juni 1896 in Kraft. 
Berlin, 19. Mai 1896. !#—. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: 
von Stephan. 
[49] Das 11. Stück des Reichs-Gesetzblatts enthält unter: 
Nr. 2302 Bekanntmachung, betr. den Beitritt Norwegens zu der am 9. Sep- 
tember 1886 zu Bern abgeschlossenen Uebereinkunft wegen Bil- 
dung eines internationalen Verbandes zum Schutze von Werken 
der Litteratur und Kunst, vom 16. Mai 1896. 
„ 2303 Bekanntmachung, betreffend die Vereinbarung erleichternder Vor- 
schriften für den wechselseitigen Verkehr zwischen den Eisenbahnen 
Deutschlands und Luxemburgs, vom 27. Mai 1896. 
Das Central-Blatt für das Deutsche Reich enthält in der Nummer 21: 
S. 123 Abänderungen der Postordnung vom 11. Juni 1892. 
  
Weimar. — Hof-Buchdruckerei.
	        
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