Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1897. (81)

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8 58. 
Der Vorsitzende beruft die Veranlagungskommission und leitet deren Ver— 
handlungen; auch liegt ihm die Vorbereitung des Veranlagungsgeschäftes ob. 
Zur Beschlußfähigkeit ist erforderlich, daß sämmtliche Mitglieder ordnungs— 
mäßig geladen und bei vier oder fünf Mitgliedern mindestens drei, bei sechs 
Mitgliedern mindestens vier anßer dem Vorsitzenden erschienen sind. 
Die Entscheidungen erfolgen nach Stimmenmehrheit; bei Stimmengleich— 
heit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. 
8 59. 
Die Veranlagungskommission hat die von dem Vorstande des Rechnungs— 
amtes, oder von dessen Stellvertreter, oder von dem besonders ernannten 
Prüfungskommissar (8 54 Absatz 2) den thatsächlichen Verhältnissen gegenüber 
unrichtig befundenen (8 54 Absatz 1) und ihr selbst Bedenken erregenden Ein— 
schätzungen sorgfältig zu prüfen, und ist ebenso berechtigt als verpflichtet, die 
Schätzungssumme nach den ihr beiwohnenden Kenntnissen und nach der von ihr 
gewonnenen Ueberzeugung selbstthätig zu ergänzen und zu berichtigen. 
Zu den Verhandlungen über beantragte Aenderungen von Einschätzungen 
ist der Vorsitzende oder ein anderes Mitglied der Schätzungskommission des 
betreffenden Ortes vorzuladen; auch ist die Veranlagungskommission befugt, zu 
etwa ihr nöthig erscheinenden Auskunftsertheilungen Sachverständige und Aus— 
kunftspersonen zu vernehmen. § 36 Absatz 4 findet entsprechende Anwendung. 
§ 59a .Z 
Die Veranlagungskommission hat ferner die Steuererklärungen (8 41) zu 
prüfen. Hierbei hat sie das Recht, von den nach §§ 36, 39 und 411 den 
Stenerveranlagungsbehörden zustehenden Befugnissen auch ihrerseits Gebrauch 
zu machen; auch kann sie den Vorsitzenden oder ein anderes Mitglied der 
Schätzungskommission des betreffenden Orts zur Auskunftsertheilung zuziehen. 
Ist die Stenererklärung nicht zu beanstanden, so ist das Einkommen auf 
Grund derselben in die Schätzungsliste einzustellen. 
Wird dagegen die Stenererklärung für ungenügend oder unrichtig erachtet, 
so ist dem Steuerpflichtigen hiervon unter Mittheilung der Gründe mit der 
Aufforderung Kenntniß zu geben, sich binnen einer vom Vorsitzenden zu seben—
	        
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