Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1897. (81)

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den Frist über dieselben oder bestimmte an ihn gestellte Fragen mündlich oder 
schriftlich zu erklären. Unterläßt dies der Stenerpflichtige, oder werden die 
Bedenken gegen die Richtigkeit der Stenererklärung durch die Erlänterung oder 
Ergänzung seitens desselben nicht behoben, so ist die Kommission befugt, die 
Vernehmung von Sachverständigen und Auskunftspersonen und sonstige zur 
Feststellung der Thatsachen erforderliche Erhebungen zu veranlassen. 
Bleiben trotzdem die Zweifel an der Richtigkeit der Steuererklärung be- 
stehen, so hat die Kommission, ohne hierbei an die Angaben des Stenerpflich- 
tigen gebunden zu sein, die Schätzung auf Grund eigener Kenntniß der Ver- 
hältnisse und nach dem Ergebnisse der angestellten Erörterungen vorzunehmen. 
In entsprechender Weise ist zu verfahren, wenn die Abgabe der Stener- 
erklärung überhaupt unterbleibt. 
§ 61 Absatz 1. 
Nach Feststellung der Einzelsteunerkapitale hat das Rechnungsamt die 
Stenerbeträge nach Maßgabe des jedesmaligen Stenergesetzes (§ 35 des revi- 
dirten Grundgesetzes über die Verfassung des Großherzogthums vom 15. Okto- 
ber 1850) auszuwerfen und die Reinschriften der Steuerrollen den Gemeinde- 
vorständen zur Eröffnung zuzustellen. 
§ 63 Absatz 1 Satz 2. 
Zur Erbringung des Nachweises der behaupteten Ueberschätzung haben sie 
bei Einwendung der Berufung zugleich die erforderlichen urkundlichen Bescheini- 
gungen, insbesondere ihre während der letztverflossenen Geschäftsjahre geführten 
Geschäftsbücher oder vollständige Auszüge aus denselben einzureichen. Es ge- 
nügt jedoch, wenn sie, statt die Geschäftsbücher oder Auszüge einzureichen, sich 
zur Vorlegung der ersteren in ihrem Geschäftslokale erbieten und die 
Vorlegung da auf Erfordern bewirken. 
Wenn durch deren Einsicht im Geschäftslokal durch Vertreter der Kom- 
mission Kosten erwachsen, so sind diese Kosten dem Stenerpflichtigen nur in 
dem Fall aufzuerlegen, wenn seine Berufung für unbegründet erachtet wird 
(§ 66 Absatz 3). 
Diese Bestimmungen finden auch auf die nach § 66 angeordnete Vor- 
legung der Bücher siungemäße Anwendung. 
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