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eines anderen Bundesstaates beziehen (§ 4 des Gesetzes vom 13. Mai
1870, Bundesgesetzblatt Seite 119);
das Einkommen aus ausländischem Grundbesitz oder Gewerbebetrieb sowie
aus ausländischen Gehalten, Wartegeldern und Pensionen, soweit dasselbe
nicht von den nach § 4 Ziffer 3 im Großherzogthume steuerpflichtigen
Ausländern bezogen wird und neben ihrem sonstigen staatssteuerpflichtigen
Einkommen zur Erfüllung des Aufwandes für ihren Aufenthalt im Groß-
herzogthume erforderlich ist;
das Militäreinkommen der Personen des Unteroffizier= und Gemeinenstandes,
sowie während der Zugehörigkeit zu einem in der Kriegsformation befind-
lichen Theile des Heeres oder der Marine das Militäreinkommen aller
Angehörigen des aktiven Heeres und der aktiven Marine;
die auf Grund gesetzlicher Vorschrift den Kriegsinvaliden gewährten
Pensionserhöhungen und Verstümmelungszulagen sowie die mit Kriegs-
dekorationen verbundenen Ehrensolde.
Ferner bleiben von der Einkommensteuer frei:
Pensionen aller Art, Auszüge aus Landgütern (Altentheile), Unfall-,
Invaliditäts-, Alters= und Haftpflichtrenten, sofern sie jährlich weniger
als zweihundert Mark betragen;
das Zinseneinkommen von Einlagen bei Spar= und genossenschaftlichen
Darlehnskassen im Großherzogthume, sofern der Betrag der gesammten
daselbst angelegten Kapitalien, in deren Zinsenbezugsrechte der Steuer-
pflichtige sich befindet, nicht volle fünfhundert Mark erreicht;
das Einkommen der Unteroffiziere und Mannschaften des Beurlaubtenstandes,
falls dasselbe auf nicht mehr als dreitausend Mark veraulagt ist, für die-
jenigen Monate, in denen sie sich im aktiven Dienste befinden;
das Einkommen der Studierenden und der Schüler der höheren Lehr-
anstalten aus Arbeit und gewinnbringender Beschäftigung (§ 12 Ziffer 3);
das Einkommen der unter 18 Jahre und der über 60 Jahre alten Per-
sonen aus den im § 12 unter Ziffer 2 und 3 bezeichneten Quellen, sofern
dasselbe nicht volle zweihundert Mark jährlich beträgt;
das Einkommen der bei der Gesammtuniversität Jena angestellten Lehrer,
Beamten und Diener, soweit dasselbe nicht aus Grundbesitz und selb-