Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1897. (81)

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ständigen Handels- oder Gewerbsanlagen innerhalb des Großherzogthums 
herrührt, oder in Dienstbezügen, Wartegeldern und Pensionen besteht, 
welche aus der Staats- oder Hofkasse oder aus der Kasse einer zum 
Großherzogthume gehörigen Gemeinde, Stiftung oder öffentlichen Anstalt 
bezogen werden; 
11. die aus der akademischen Witwen= und Waisenkasse oder anderen akademi- 
schen Kassen der Gesammtuniversität Jena gezahlten Witwen= und Waisen- 
pensionen; 
12. das Einkommen von Almosenempfängern; 
13. das Einkommen aus dem Eisenbahnbetriebe und aus dem zum Eisenbahn- 
körper sowie zu den Bahnhofsaulagen gehörigen Grundbesitz, vorbehaltlich 
der nach besonderer gesetzlicher Bestimmung zu entrichtenden Reinertrags- 
abgabe. 
89. 
Als Einkommen gelten die gesammten Jahreseinkünfte der Steuerpflichtigen 
in Geld oder Geldeswerth aus: 
Kapitalvermögen, 
Grundvermögen, 
Handel und Gewerbe einschließlich des Bergbaues, 
Arbeit und gewinnbringender Beschäftigung, sowie aus Rechten auf peri— 
odische Hebungen und Vortheile jedweder Art. 
— 
8 10. 
Außerordentliche Einnahmen aus Erbschaften, Schenkungen, Lebensversiche— 
rungen, aus dem nicht gewerbsmäßig oder zu Spekulationszwecken unternommenen 
Verkauf von Grundstücken und ähnliche Erwerbungen gelten nicht als steuer— 
pflichtiges Einkommen, sondern als Vermehrung des Stammvermögens und 
kommen ebenso wie Verminderungen des Stammvermögens nur insofern in 
Betracht, als die Erträge des letzteren dadurch vermehrt oder vermindert 
werden. 
8 1I. 
Anzumelden (zu fatieren) sind: 
1. Diensteinkommen, Gehalte, Wartegelder und Pensionen aus Reichs-, Hof-, 
Staats= und anderen öffentlichen Kassen, ingleichen aus den Kassen von
	        
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