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Stiftungen, Sparkassen, Privateisenbahnen, Aktiengesellschaften, Kommandit-
gesellschaften auf Aktien, Gesellschaften mit beschränkter Haftung, ein-
getragenen Erwerbs= und Wirthschaftsgenossenschaften, Gegenseitigkeits-
gesellschaften und Berggewerkschaften;
das Einkommen aus Kapitalvermögen an Zinsen, Dividenden, Ausbeuten
und sonstigen Gewinnantheilen — soweit diese Einkünfte nicht als Theil
des Geschäftsertrages aus Handels= und handelsmäßigem Gewerbebetrieb
(§ 54 Absatz 2) zu betrachten sind;
Leibrenten und Rentenbezüge sonstiger Art — insbesondere Unfall-, In-
validitäts-, Alters= und Haftpflichtrenten, soweit dieselben nicht auf Grund
des § 8 Ziffer 5 steuerfrei sind.
§ 12.
Durch Schätzung wird ermittelt das gesammte übrige Einkommen, ins-
besondere
11
2.
3.
das Einkommen aus Grundvermögen mit Einschluß von Erbzinsen und
anderen grundherrlichen Gefällen;
das Einkommen aus Handel und Gewerbe mit Einschluß des Fabrikbetriebes
und des Bergbaues sowie des Feld= und Pachtgewerbes;
das Einkommen aus Arbeit und gewinnbringender Beschäftigung, aus
Auszugs-, Insitz-, Altentheils= und dergleichen Berechtigungen sowie aus
Rechten auf periodische Hebungen und Vortheile jeder Art, soweit diese
Einkünfte nicht nach § 11 der Anmeldungspflicht unterliegen.
Inwieweit die Steuerpflichtigen zur Selbstangabe ihres schätzungspflichtigen
Einkommens durch Steuererklärungen verpflichtet sind, wird durch die
§§ 43 folg. bestimmt.
813.
Hinsichtlich des Ortes, in dessen Steuerrolle das gesammte Ein—
kommen eines Steuerpflichtigen behufs der Erfüllung der Steuerpflicht ein—
zutragen, und an welchem die Steuerpflicht zu erfüllen ist, gilt
Folgendes:
1. Steuerpflichtige, welche im Großherzogthume wohnen, oder sich dauernd
in demselben aufhalten, haben ihr gesammtes steuerpflichtiges Einkommen
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