Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1897. (81)

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an ihrem Wohnsitze, oder in Ermangelung eines solchen am Orte ihres 
Aufenthaltes zu versteuern. 
Steuerpflichtige, welche im Großherzogthume weder ihren Wohnsitz, noch 
einen dauernden Aufenthaltsort haben, versteunern ihr Einkommen aus dem 
im Großherzogthume liegenden Grundbesitze oder aus einem im Groß- 
herzogthume betriebenen Gewerbe an dem Orte, wo der Grundbesitz 
liegt, oder das Gewerbe betrieben wird, dagegen anmeldungspflichtige 
Bezüge aus einer der im § 11 Ziffer 1 genannten Kassen an dem Orte, 
wo die Kasse, aus welcher diese Bezüge fließen, ihren Sitz hat, und 
ihr etwaiges sonstiges anmeldungspflichtiges Einkommen an dem Orte, 
wo sie zuletzt im Großherzogthume gewohnt haben, in Ermangelung 
eines solchen in der Stadt Weimar. 
Steuerpflichtige juristische Personen, Stiftungen, Personenvereine und 
erwerbsfähige Vermögensmassen u. s. w. (§ 4 Ziffer 4—6) versteuern 
ihr Einkommen an dem Orte, wo sie ihren Sitz haben, und wenn sich 
derselbe außerhalb des Großherzogthums befindet, an dem Orte, wo sie 
eine ständige Vertretung (Haupt= oder Generalagentur) im Großherzog- 
thume haben, wenn aber eine solche nicht besteht, an dem Orte, wo der 
Grundbesitz liegt oder das Gewerbe betrieben wird. 
Wenn hiernach für einen Steuerpflichtigen mehrere Orte gleichzeitig 
zuständig sind, oder überhaupt Zweifel entstehen, bestimmt das Staats- 
ministerium den Ort, in dessen Steuerrolle das steuerpflichtige Ge- 
sammteinkommen einzutragen und an welchem die Steuerpflicht zu er- 
füllen ist. 
14. 
Die Schätzung des Einkommens aus Grundvermögen, sowie aus 
Gewerbe und Fabrikbetrieb erfolgt an dem Orte, wo der Grundbesitz liegt, 
oder wo, bezüglich von welchem aus das Gewerbe oder die Fabrik be- 
trieben wird. Das Ergebniß der Schätzung ist in dem Falle, wenn die 
Steuerpflicht nach den Bestimmungen des § 13 nicht am Schätzungsorte zu 
erfüllen ist, dem Rechnungsamte (der Steuerlokalkommission) des für die Er- 
füllung der Steuerpflicht zuständigen Ortes zur Aufnahme in die Steuerrolle 
desselben mitzutheilen.
	        
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