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8 15.
Das Einkommen im Einzelnen ist getrennt nach seinen Hauptquellen zu
ermitteln und in die Einkommensteuerrolle des Ortes, wo die Steuerpflicht zu
erfüllen ist (§ 13) dergestalt gesondert einzustellen, daß
1. das von dem Stenerpflichtigen selbst zur Versteuerung anzumeldende Ein-
kommen (§ 11 Ziffer 1— 3) die erste Abtheilung,
2. das durch Schätzung zu ermittelnde Einkommen aus Grundvermögen
(§ 12 Ziffer 1) die zweite Abtheilung,
3. alles sonstige schätzungspflichtige Einkommen (§ 12 Ziffer 2 und 3) die
dritte Abtheilung
der Stenerrolle bildet.
Die Einkünfte aus land= und forstwirthschaftlich bewirthschaftetem Grund-
eigenthume (land= und forstwirthschaftliches Grundeinkommen im Sinne des
Gesetzes über die Wahl der Landtagsabgeordneten vom 17. April 1896,
Regierungsblatt 1896 Seite 33) sind in der Steuerrolle erkennbar zu machen.
§ 16.
Von dem Gesammtbetrage des ermittelten Einkommens sind von dem
Rechnungsamte (der Stenerlokalkommission) die abzugsfähigen Schuldzinsen,
Leibrenten= und Auszugsverpflichtungen sowie andere auf besonderen privat-
rechtlichen Titeln beruhende dauernde Lasten (§§ 17—.20) in Abzug zu
bringen.
Der sich in Mark ergebende Betrag ist, wenn er nicht mit 10 theilbar
ist, auf die nächst niedrigere mit 10 theilbare Summe abzurunden, und ist
diese Summe als steuerpflichtiges Gesammteinkommen (Einzelsteuer-
kapital) zur Steuerrolle einzustellen.
C. Abzug der Schuldzinsen und dauernden Lasten.
§ 17.
Schuldzinsen und die im § 16 Absatz 1 bezeichneten Verpflichtungen und
Lasten dürfen, vorbehaltlich der Bestimmungen im § 54 Absatz 2, von dem
Stenerpflichtigen weder bei der Anmeldung seines anmeldungspflichtigen Ein-
kommens, noch bei Berechnung des von ihm zu erklärenden (zu deklarierenden)
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