Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1897. (81)

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8 15. 
Das Einkommen im Einzelnen ist getrennt nach seinen Hauptquellen zu 
ermitteln und in die Einkommensteuerrolle des Ortes, wo die Steuerpflicht zu 
erfüllen ist (§ 13) dergestalt gesondert einzustellen, daß 
1. das von dem Stenerpflichtigen selbst zur Versteuerung anzumeldende Ein- 
kommen (§ 11 Ziffer 1— 3) die erste Abtheilung, 
2. das durch Schätzung zu ermittelnde Einkommen aus Grundvermögen 
(§ 12 Ziffer 1) die zweite Abtheilung, 
3. alles sonstige schätzungspflichtige Einkommen (§ 12 Ziffer 2 und 3) die 
dritte Abtheilung 
der Stenerrolle bildet. 
Die Einkünfte aus land= und forstwirthschaftlich bewirthschaftetem Grund- 
eigenthume (land= und forstwirthschaftliches Grundeinkommen im Sinne des 
Gesetzes über die Wahl der Landtagsabgeordneten vom 17. April 1896, 
Regierungsblatt 1896 Seite 33) sind in der Steuerrolle erkennbar zu machen. 
§ 16. 
Von dem Gesammtbetrage des ermittelten Einkommens sind von dem 
Rechnungsamte (der Stenerlokalkommission) die abzugsfähigen Schuldzinsen, 
Leibrenten= und Auszugsverpflichtungen sowie andere auf besonderen privat- 
rechtlichen Titeln beruhende dauernde Lasten (§§ 17—.20) in Abzug zu 
bringen. 
Der sich in Mark ergebende Betrag ist, wenn er nicht mit 10 theilbar 
ist, auf die nächst niedrigere mit 10 theilbare Summe abzurunden, und ist 
diese Summe als steuerpflichtiges Gesammteinkommen (Einzelsteuer- 
kapital) zur Steuerrolle einzustellen. 
C. Abzug der Schuldzinsen und dauernden Lasten. 
§ 17. 
Schuldzinsen und die im § 16 Absatz 1 bezeichneten Verpflichtungen und 
Lasten dürfen, vorbehaltlich der Bestimmungen im § 54 Absatz 2, von dem 
Stenerpflichtigen weder bei der Anmeldung seines anmeldungspflichtigen Ein- 
kommens, noch bei Berechnung des von ihm zu erklärenden (zu deklarierenden) 
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