Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1897. (81)

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oder die Anmeldung überhaupt verspätet eingereicht wird, so ist dieselbe als 
zur Berücksichtigung nicht geeignet zurückzugeben. 
Das Rechnungsamt (die Steuerlokalkommission) hat sich nach Befinden 
von der Richtigkeit der Anmeldungen in geeigneter Weise Ueberzeugung zu 
verschaffen. 
D. Berücksichtigung besonderer die Steuerfähigkeit wesentlich vermindernder 
wirthschaftlicher Verhältnisse. 
8 21. 
Bei denjenigen Steuerpflichtigen, deren steuerpflichtiges Einkommen den 
Jahresbetrag von zweitausend fünfhundert Mark nicht erreicht, können be— 
sondere die Steuerfähigkeit wesentlich vermindernde wirthschaftliche Verhältnisse, 
als: außergewöhnliche Belastung durch Unterhalt und Erziehung der Kinder, 
Verpflichtung zur Unterhaltung mittelloser Angehöriger, andauernde Krankheit 
und besondere Unglücksfälle, dergestalt berücksichtigt werden, daß das ermittelte 
Steuerkapital um den Betrag bis zu einem Viertheil ermäßigt wird. 
Die Feststellung der Ermäßigung erfolgt durch die Schätzungsbehörden. 
Besondere Bestimmungen. 
A. Von dem anmeldungspflichtigen Einkommen. 
I. Pflicht und Frist zur Anmeldung. 
§ 22. 
Jeder Stenerpflichtige, welcher ein aumeldungspflichtiges Einkommen (§ 11) 
zu beziehen hat oder ein neues oder erhöhtes derartiges Einkommen erwirbt, 
ist, soweit nicht in Ansehung von Dienstbezügen aus öffentlichen Kassen jeweils 
im Verordnungswege Befreiung von dieser Verpflichtung eintritt, verbunden, 
den Jahresbetrag desselben dem Rechnungsamte (der Steuerlokalkommission) 
— § 25 — jedesmal bis zum 8. Jannar oder bis zum 8. Juli desjenigen 
mit dem 1. Jannar beziehungsweise 1. Juli beginnenden Halbjahres gewissen- 
haft und vollständig anzumelden, an dessen erstem Tage er sich im Bezugs- 
rechte befindet.
	        
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