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oder die Anmeldung überhaupt verspätet eingereicht wird, so ist dieselbe als
zur Berücksichtigung nicht geeignet zurückzugeben.
Das Rechnungsamt (die Steuerlokalkommission) hat sich nach Befinden
von der Richtigkeit der Anmeldungen in geeigneter Weise Ueberzeugung zu
verschaffen.
D. Berücksichtigung besonderer die Steuerfähigkeit wesentlich vermindernder
wirthschaftlicher Verhältnisse.
8 21.
Bei denjenigen Steuerpflichtigen, deren steuerpflichtiges Einkommen den
Jahresbetrag von zweitausend fünfhundert Mark nicht erreicht, können be—
sondere die Steuerfähigkeit wesentlich vermindernde wirthschaftliche Verhältnisse,
als: außergewöhnliche Belastung durch Unterhalt und Erziehung der Kinder,
Verpflichtung zur Unterhaltung mittelloser Angehöriger, andauernde Krankheit
und besondere Unglücksfälle, dergestalt berücksichtigt werden, daß das ermittelte
Steuerkapital um den Betrag bis zu einem Viertheil ermäßigt wird.
Die Feststellung der Ermäßigung erfolgt durch die Schätzungsbehörden.
Besondere Bestimmungen.
A. Von dem anmeldungspflichtigen Einkommen.
I. Pflicht und Frist zur Anmeldung.
§ 22.
Jeder Stenerpflichtige, welcher ein aumeldungspflichtiges Einkommen (§ 11)
zu beziehen hat oder ein neues oder erhöhtes derartiges Einkommen erwirbt,
ist, soweit nicht in Ansehung von Dienstbezügen aus öffentlichen Kassen jeweils
im Verordnungswege Befreiung von dieser Verpflichtung eintritt, verbunden,
den Jahresbetrag desselben dem Rechnungsamte (der Steuerlokalkommission)
— § 25 — jedesmal bis zum 8. Jannar oder bis zum 8. Juli desjenigen
mit dem 1. Jannar beziehungsweise 1. Juli beginnenden Halbjahres gewissen-
haft und vollständig anzumelden, an dessen erstem Tage er sich im Bezugs-
rechte befindet.