Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1897. (81)

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etwaigen Naturalien und sonstigen Dienstbezügen, z. B. Dienstwohnungen und 
Dienstländereien, sowie die Bezeichnung der Kassen enthalten, aus welchen diese 
Bezüge fließen. 
Die Berechnung nicht veranschlagter Naturalienstücke zu Gelde hat 
von dem Rechnungsamte (der Steuerlokalkommission) zu erfolgen. Dabei 
sind billige, ortsübliche Marktpreise, was besonders nicht veranschlagte Holz— 
deputate, Dienstwohnungen und Dienstländereien betrifft, die üblichen Kauf-, 
Pacht= oder Miethpreise des Ortes oder der Umgegend zu Grunde zu legen. 
Besteht hinsichtlich der Naturalien 2c. eine Veranschlagung durch Be- 
stallungsdekret oder Reskript, oder bei Geistlichen und öffentlichen Lehrern 
durch bestätigte Besoldungstabellen, so sind die veranschlagten Beträge an- 
zumelden. 
8 27. 
Anzumelden sind auch alle auf besondern Zulagen beruhenden Gehalte, 
alle ständigen Remunerationen, ingleichen alle bloß zufälligen, jedoch 
wiederkehrenden Bezüge (Accidenzien), welche — ohne Rücksicht auf den 
höhern oder geringern Ertrag — nach dem Auschlage, fehlt es aber an einem 
solchen, nach einem, da möglich, dreijährigen Durchschnitte aufzunehmen sind. 
§ 28. 
Werden Dienstbezüge oder Gehaltsbestandtheile nicht aus einer öffentlichen 
Kasse, sondern aus dritter Hand bezogen, z. B. von Geistlichen in Gebühren 
für besondere kirchliche Amtshandlungen, von öffentlichen Lehrern in Honoraren 
und Schulgeldern, von Justiz= und Verwaltungsbeamten in Gebühren, von 
Gemeindedienern in Geld oder Naturalabgaben von den einzelnen Gemeinde- 
gliedern u. s. w., so ist in der Anmeldung, soweit nicht nach § 26 Absatz 3 
zu verfahren ist, auch hierüber unter Zugrundelegung eines, da möglich, drei- 
jährigen Durchschnitts genaue Angabe zu machen. 
8 29. 
Dagegen sind bei der Anmeldung von Diensteinkommen nicht mit in 
Ansatz zu bringen: 
1. Reisekosten, Tagegelder und besondere, nicht ständige Vergütungen; 
2. solche, wenngleich ständige Geldbezüge, welche bloß als Entschädigung 
für übernommenen Büreau- und andern Aufwand im Dienste anzusehen
	        
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