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sind, z. B. Fourage für nothwendige Dienstpferde, Vergütung für
Schreibmaterialien, Bezüge für nothwendige Geschäftshülfe u. s. w.;
3. solche Annehmlichkeiten, welche unmittelbar mit den Dienstleistungen
selbst zusammenhängen, ingleichen solche Bezüge, welche sofort um des
Dienstes willen wieder aufgewendet werden müssen, z. B. Hofbedienung,
Montur, Kleidergelder.
In Abzug können gebracht werden die auf Grund einer gesetzlichen oder
statutarischen Verpflichtung zu leistenden Unterstützungs-, Sterbe-, Pensions-,
Witwen= und Waisenkassebeiträge, sowie die von dem Stenerpflichtigen gesetz-
oder vertragsmäßig für seine Person zu entrichtenden Beiträge zu Kranken-,
Unfall-, Alters= und Invaliditätsversicherungskassen.
8 30.
In den Anmeldungen über Zinsen, Gewinnantheile (Dividenden), Leib—
renten und Rentenbezüge sonstiger Art sind die sämmtlichen Kapitalien des
Anmeldungspflichtigen, sowie die jährlichen Zins= und Gewinnantheilbeträge
hiervon und die Renten einzeln ihrem vollen Betrage nach, und zwar Werth-
papiere lediglich nach ihrem verbrieften Nennwerthe und ohne Rücksicht auf
ihren Ankaufspreis oder jeweiligen Kurswerth, aufzuführen.
§ 31.
Ob die Kapitalien im Großherzogthume oder außerhalb desselben, ob sie
auf Hypothek oder auf Handschrift oder ganz unverbrieft, ob sie bei Privaten
oder in Staatspapieren, in Aktien, in Antheilen stiller Gesellschafter, in Loosen
zu Lotterieanleihen, als verzinsliche Kautionen u. s. w. angelegt sind, ob die
Kapital= und Zinsforderungen aus Darlehns= oder aus andern Verträgen her-
rühren, macht keinen Unterschied.
8 32.
Bei Aktien und anderen Kapitalanlagen, welche keinen gewissen, gleich—
mäßigen Jahresertrag gewähren, ist der Abwurf, welcher von diesen Anlagen
im letztverflossenen Kalenderjahre gezogen worden ist, der Anmeldung zu Grunde
zu legen. Für derartige Einnahmen, welche der Steuerpflichtige bis dahin
noch nicht bezogen hat, ist der muthmaßliche Jahresertrag in Ansatz zu bringen.
Bei Loosen zu Lotterieanleihen ist der planmäßige Zinsfuß, ohne Rücksicht
darauf, daß die Zinsen erst bei Ausloosung des Kapitals mit diesem gezahlt