Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1897. (81)

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werden, dagegen auch ohne Rücksicht auf einen möglichen Gewinn zur Anmeldung 
zu verzeichnen. Doch soll es genügen, wenn statt des planmäßigen Zinsfußes 
ein solcher mit vier Prozent eingestellt wird. 
Ist ein ausstehendes Kapital entweder überhaupt unverzinslich ausgeliehen, 
oder läßt sich bereits zur Zeit der Anmeldung (8 22) mit Bestimmtheit vorher— 
sehen, daß davon bedungene Zinsen, z. B. wegen offenkundiger Zahlungs— 
unfähigkeit des Schuldners nicht werden erlangt werden, so ist dieser Umstand 
unter kurzer Darlegung des Sachverhalts in der Anmeldung mit zu bemerken. 
8 33. 
Die Anmeldungen von Zinsen, Gewinnantheilen (Dividenden), Leibrenten 
und Rentenbezügen sonstiger Art können nach Wahl des Anmeldungspflichtigen 
offen oder verschlossen eingereicht werden. 
Wird die Anmeldung verschlossen eingereicht, so ist auf der Außenseite 
des Umschlags der jährliche Zins-, Gewinnantheil= oder Rentenbetrag, ingleichen 
Name und Wohnort des Anmeldenden genau anzugeben. 
B. Von dem schätzungspflichtigen Einkommen. 
I. Schätzungskommissionen. 
8 34. 
Die Ermittelung des schätzungspflichtigen Einkommens der einzelnen Steuer— 
pflichtigen erfolgt — vorbehaltlich der Bestimmungen der 88 43 folg. über die 
Steuererklärungen — in jedem Gemeindebezirke alljährlich unter der Aufsicht 
und Leitung des Rechnungsamtes (der Steuerlokalkommission) durch Schätzungs— 
kommissionen. 
Dem Staatsministerium steht die Befugniß zu, mehrere Gemeindebezirke 
zu einem Schätzungsbezirke zusammenzulegen. 
Zu jeder Schätzungskommission gehören 3—9 Mitglieder. Die Zahl 
der Steuerschätzer für die einzelnen Gemeindebezirke wird vom Staatsministerium 
festgesetzt. Letzteres kann zu den Verhandlungen einer Schätzungskommission 
einen Beauftragten abordnen. Solcheufalls hat dieser in der Kommission den 
Vorsitz und die Leitung der Verhandlungen zu übernehmen. Denselben steht 
nur berathende Stimme zu. 
1897 23
	        
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