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werden, dagegen auch ohne Rücksicht auf einen möglichen Gewinn zur Anmeldung
zu verzeichnen. Doch soll es genügen, wenn statt des planmäßigen Zinsfußes
ein solcher mit vier Prozent eingestellt wird.
Ist ein ausstehendes Kapital entweder überhaupt unverzinslich ausgeliehen,
oder läßt sich bereits zur Zeit der Anmeldung (8 22) mit Bestimmtheit vorher—
sehen, daß davon bedungene Zinsen, z. B. wegen offenkundiger Zahlungs—
unfähigkeit des Schuldners nicht werden erlangt werden, so ist dieser Umstand
unter kurzer Darlegung des Sachverhalts in der Anmeldung mit zu bemerken.
8 33.
Die Anmeldungen von Zinsen, Gewinnantheilen (Dividenden), Leibrenten
und Rentenbezügen sonstiger Art können nach Wahl des Anmeldungspflichtigen
offen oder verschlossen eingereicht werden.
Wird die Anmeldung verschlossen eingereicht, so ist auf der Außenseite
des Umschlags der jährliche Zins-, Gewinnantheil= oder Rentenbetrag, ingleichen
Name und Wohnort des Anmeldenden genau anzugeben.
B. Von dem schätzungspflichtigen Einkommen.
I. Schätzungskommissionen.
8 34.
Die Ermittelung des schätzungspflichtigen Einkommens der einzelnen Steuer—
pflichtigen erfolgt — vorbehaltlich der Bestimmungen der 88 43 folg. über die
Steuererklärungen — in jedem Gemeindebezirke alljährlich unter der Aufsicht
und Leitung des Rechnungsamtes (der Steuerlokalkommission) durch Schätzungs—
kommissionen.
Dem Staatsministerium steht die Befugniß zu, mehrere Gemeindebezirke
zu einem Schätzungsbezirke zusammenzulegen.
Zu jeder Schätzungskommission gehören 3—9 Mitglieder. Die Zahl
der Steuerschätzer für die einzelnen Gemeindebezirke wird vom Staatsministerium
festgesetzt. Letzteres kann zu den Verhandlungen einer Schätzungskommission
einen Beauftragten abordnen. Solcheufalls hat dieser in der Kommission den
Vorsitz und die Leitung der Verhandlungen zu übernehmen. Denselben steht
nur berathende Stimme zu.
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