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835.
In den Gemeindebezirken, für welche keine Steuerlokalkommissionen (8 2)
bestellt sind, gehört der Bürgermeister des Ortes oder dessen Stellvertreter,
sofern dieselben nicht Mitglieder der Veranlagungskommission (§ 61) oder der
Berufungskommission (§71) sind, zu den Stenerschätzern.
Die übrigen Steuerschätzer werden unter Berücksichtigung der verschiedenen
Arten des Einkommens theils im Auftrage des Staatsministeriums von dem
Rechnungsamte (der Stenerlokalkommission), theils von der Gemeindevertretung
(Gemeinderath beziehungsweise Gemeindeversammlung) aus den steuerpflichtigen
Einwohnern des Ortes gewählt.
Die Zahl der im Auftrage des Staatsministeriums erwählten Steuer-
schätzer muß unter Hinzurechnung des Vorsitzenden (§ 38 Satz 1) hinter der
Zahl der von der Gemeindevertretung erwählten zurückbleiben.
In Schätzungsbezirken, welche aus mehreren Gemeindebezirken zusammen-
gesetzt sind (§.34), wird die Zahl der von den Gemeindevertretungen zu wählenden
Steuerschätzer auf die einzelnen Gemeindebezirke nach dem Verhältniß der Ein-
wohnerzahl vertheilt; jedoch soll regelmäßig aus jedem Gemeindebezirke mindestens
ein Steuerschätzer entnommen werden.
8 36.
Das Amt eines Steuerschätzers ist ein staatsbürgerliches Ehrenamt.
Zu diesem Amte dürfen nur Personen erwählt werden, welche das 25. Lebens-
jahr zurückgelegt haben, dispositionsfähig sind und welche unbescholtenen Ruf
mit der erforderlichen Sach= und Personenkenntniß verbinden.
Die Wahl kann nur abgelehnt werden von Personen, welche das 60. Lebens-
jahr überschritten haben, von Geistlichen und Lehrern, und von denjenigen,
welche nachweisen, daß daraus für ihre Gesundheit besondere Gefahr oder für
ihre häuslichen Verhältnisse ein bedeutender Nachtheil entstehen werde. Ueber
die Gründe der Ablehnung entscheidet das Rechnungsamt (die Steuerlokal-
kommission) und auf Berufung endgültig das Staatsministerium. Weigert sich
der Gewählte nach endgültiger Abweisung seiner Ablehnungsgründe fortdauernd,
das ihm übertragene Amt zu übernehmen, so ist er vom Staatsministerium
in 30 bis 100 Mark Geldstrafe zu nehmen und erfolgt die Wahl eines anderen
Steuerschätzers.