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betreffenden Akten der Staats- und Gemeindebehörden, soweit nicht gesetzliche
Bestimmungen oder Rücksichten des öffentlichen Dienstes entgegenstehen, ein-
zusehen, bezüglich durch ein beauftragtes Mitglied einsehen zu lassen, und nach
Bedarf Sachverständige aus den einzelnen Berufszweigen und geeignete Aus-
kunftspersonen zuzuziehen.
Innerhalb des Schätzungsbezirks ist Jedermann verpflichtet, auf Erfordern
des Vorsitzenden und der Schätzungskommission ohne besondere Vergütung als
Sachverständiger und Auskunftsperson zu erscheinen und die ihm vorgelegten
Fragen, soweit sie im Bereiche seiner Kenntniß liegen, zu beantworten.
Die geforderte Auskunftsertheilung kann nur aus den Gründen abgelehnt
werden, welche nach der Civilprozeßordnung zur Ablehnung des Zeugnisses
beziehungsweise Gutachtens berechtigen.
8 40.
Jeder Steuerschätzer hat vor dem Beginne des Schätzungsgeschäfts dem
Rechnungsamte (der Steuerlokalkommission) mittelst Handschlags an Eides—
statt anzugeloben, daß er sein Amt gewissenhaft, ohne Ansehen der Person,
ohne alle Nebenrücksichten und nach bestem Wissen und Gewissen verrichten,
auch die hierbei zu seiner Kenntniß kommenden Vermögens= und Einkommen-
verhältnisse und den sonstigen Inhalt der Verhandlungen geheim halten wolle.
II. Schätzungs-Vorarbeiten und -Vorbereitungen.
Erklärungspflicht. Erklärungsbefugniß.
§ 41.
Der Gemeindevorstand jedes Ortes hat für die alljährlich vorzunehmenden
Schätzungen innerhalb der im Verordnungswege zu bestimmenden Frist ein
genaues Verzeichniß über sämmtliche stenerpflichtige physische Personen des
Gemeindebezirks und über die im Gemeindebezirke ihren Sitz habenden stener-
pflichtigen juristischen Personen, Genossenschaften u. s. w., ingleichen über die
außerhalb des Gemeindebezirks wohnenden Besitzer von Grundstücken, welche
innerhalb des Gemeindebezirks gelegen sind, und über die außerhalb des Ge-
meindebezirks wohnenden Personen, welche im Gemeindebezirke ein Gewerbe
betreiben, mit Angabe des denselben im Gemeindebezirke eigenthümlich oder