Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1897. (81)

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betreffenden Akten der Staats- und Gemeindebehörden, soweit nicht gesetzliche 
Bestimmungen oder Rücksichten des öffentlichen Dienstes entgegenstehen, ein- 
zusehen, bezüglich durch ein beauftragtes Mitglied einsehen zu lassen, und nach 
Bedarf Sachverständige aus den einzelnen Berufszweigen und geeignete Aus- 
kunftspersonen zuzuziehen. 
Innerhalb des Schätzungsbezirks ist Jedermann verpflichtet, auf Erfordern 
des Vorsitzenden und der Schätzungskommission ohne besondere Vergütung als 
Sachverständiger und Auskunftsperson zu erscheinen und die ihm vorgelegten 
Fragen, soweit sie im Bereiche seiner Kenntniß liegen, zu beantworten. 
Die geforderte Auskunftsertheilung kann nur aus den Gründen abgelehnt 
werden, welche nach der Civilprozeßordnung zur Ablehnung des Zeugnisses 
beziehungsweise Gutachtens berechtigen. 
8 40. 
Jeder Steuerschätzer hat vor dem Beginne des Schätzungsgeschäfts dem 
Rechnungsamte (der Steuerlokalkommission) mittelst Handschlags an Eides— 
statt anzugeloben, daß er sein Amt gewissenhaft, ohne Ansehen der Person, 
ohne alle Nebenrücksichten und nach bestem Wissen und Gewissen verrichten, 
auch die hierbei zu seiner Kenntniß kommenden Vermögens= und Einkommen- 
verhältnisse und den sonstigen Inhalt der Verhandlungen geheim halten wolle. 
II. Schätzungs-Vorarbeiten und -Vorbereitungen. 
Erklärungspflicht. Erklärungsbefugniß. 
§ 41. 
Der Gemeindevorstand jedes Ortes hat für die alljährlich vorzunehmenden 
Schätzungen innerhalb der im Verordnungswege zu bestimmenden Frist ein 
genaues Verzeichniß über sämmtliche stenerpflichtige physische Personen des 
Gemeindebezirks und über die im Gemeindebezirke ihren Sitz habenden stener- 
pflichtigen juristischen Personen, Genossenschaften u. s. w., ingleichen über die 
außerhalb des Gemeindebezirks wohnenden Besitzer von Grundstücken, welche 
innerhalb des Gemeindebezirks gelegen sind, und über die außerhalb des Ge- 
meindebezirks wohnenden Personen, welche im Gemeindebezirke ein Gewerbe 
betreiben, mit Angabe des denselben im Gemeindebezirke eigenthümlich oder
	        
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