Volltext : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1897. (81)

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diejenigen  Nachweisungen  aufnimmt,  die  zur  Schätzung  desselben  gebraucht
werden,  und  sich  zu  jeder  etwa  erforderlichen  Ergänzung  dieser  Nachweisungen
nach  Maßgabe  der  ihm  vorzulegenden  Fragen  erbietet.

8  48.

Wer  die  ihm  obliegende  (§  43  Ziffer  1  und  2)  Steuererklärung  nicht
innerhalb  der  vorgeschriebenen  Frist  abgiebt,  verliert  für  das  betreffende  Steuerjahr
  die  gesetzlichen  Rechtsmittel  gegen  seine  Schätzung,  insofern  nicht  Umstände
  dargethan  werden,  welche  die  Versäumniß  entschuldbar  machen.

Wer  nicht  längstens  innerhalb  zwei  Wochen  nach  einer  nochmaligen  an
ihn  zu  richtenden  besonderen  Aufforderung  des  Rechnungsamtes  (der  Steuerlokalkommission),
  welche  auch  nach  geschehener  Schätzung  ergehen  kann,  die
Steuererklärung  abgiebt,  hat  neben  der  auf  die  Schätzungssumme  entfallenden
Steuer  einen  Zuschlag  bis  zu  fünfundzwanzig  Prozent  derselben  zu  zahlen
und  außerdem  die  durch  seine  Unterlassung  dem  Staate  entzogene  Steuer  zu
entrichten.

Die  Festsetzung  des  Steuerzuschlages  steht  der  obersten  Steuerbehörde  zu.

§  49.
Die  Steuererklärungen  sind  sorgfältig  aufzubewahren  und  ebenso  wie  die
Kommissionsverhandlungen  über  dieselben  geheim  zu  halten.
Nach  Ablauf  von  fünf  Jahren  können  sie  vernichtet  werden.

§  50.

Die  eingereichten  Steuererklärungen  werden  von  dem  Rechnungsamte  (der
Steuerlokalkommission)  einer  sorgfältigen  Prüfung  unterzogen;  die  sich  hierbei
etwa  ergebenden  Anstände  sind  durch  Anstellung  weiterer  Ermittelungen  nach
§  42  oder  nach  Maßgabe  des  §  39  Absatz  2  zu  erledigen;  auch  kann  eine
Begutachtung  der  Einkommensverhältnisse  des  Steuerpflichtigen  durch  die
Schätzungskommission  veranlaßt  werden.

Die  Feststellung  des  schätzungspflichtigen  Einkommens  auf  Grund  der
Steuererklärungen  erfolgt  durch  die  Veranlagungskommission  (8  66).