Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1897. (81)

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zu Kranken-, Unfall-, Alters- und Invaliditätsversicherungs-, Witwen—-, 
Waisen= und Pensionskassen, 
6. die von dem Stenerpflichtigen für seine Person gesetz= oder vertrags- 
mäßig zu Kassen der vorbezeichneten Art zu leistenden Beiträge. 
Zu den nicht in Abrechnung zu bringenden Aufwänden gehören nament- 
lich die Ausgaben, welche zur Verbesserung oder Erweiterung der Betriebsanlagen 
dienen, die persönlichen Steuern und Abgaben, die Gemeindeumlagen, die Ver- 
wendungen für den Lebensunterhalt des Steuerpflichtigen und seiner Familie 
(Wohnung, Kleidung, Nahrung, Bedienung u. s. w.), ingleichen die etwaigen 
erst bei der Feststellung seines steuerpflichtigen Gesammteinkommens in Abzug 
zu bringenden Schuldzinsen, Verpflichtungen und Lasten der im § 16 Absatz 1 
bezeichneten Art (vergl. §§ 17 folg.). 
2. Schätzung des sonstigen schätzungspflichtigen Einkommens. 
8 54. 
Bei der Schätzung des Einkommens aus Handel und Gewerbe und 
aus den sonst im § 12 Ziffer 2 und 3 bezeichneten Quellen, einschließlich des 
Einkommens aus besonders zu schätzenden landwirthschaftlichen Nebengewerben 
(§ 53 Absatz 7) sind alle in Geld oder Geldeswerth bestehenden Einnahmen, 
einschließlich der Zinsen von dem im Geschäftsbetriebe angelegten eigenen 
Kapitale des Stenerpflichtigen sowie der Werth der zum Haushalte verbrauchten 
Gegenstände und Erzeugnisse des eigenen Betriebs unter Abrechnung der im 
§ 53 Absatz 8 Ziffer 2—6 bezeichneten Ausgaben zu Grunde zu legen. Da- 
bei sind feste Einnahmen und Ausgaben nach ihrem Jahresbetrage, unbestimmte 
und schwankende dagegen nach dem Durchschnitte der letzten 3 Wirthschafts- 
jahre zu veranschlagen; wenn der Betrieb noch nicht so lange besteht, findet 
die Vorschrift des § 53 Absatz 4 entsprechende Anwendung. 
Zinsen von Forderungen und Schulden sind bei Berechnung des Rein- 
gewinnes aus Handels= oder handelsmäßigem Gewerbebetriebe in Betracht zu 
ziehen, soweit der Bezug oder die Entrichtung der Zinsen zum Geschäftsbetriebe 
gehören und soweit Zinsen von Schulden nicht bereits nach §§ 19, 20 zum 
Abzuge angemeldet sind. Die Schätzungskommission ist jedoch nicht ver- 
pflichtet, das Vorhandensein von Schuldzinsen, wie sonstigen an sich zulässigen
	        
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