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zu Kranken-, Unfall-, Alters- und Invaliditätsversicherungs-, Witwen—-,
Waisen= und Pensionskassen,
6. die von dem Stenerpflichtigen für seine Person gesetz= oder vertrags-
mäßig zu Kassen der vorbezeichneten Art zu leistenden Beiträge.
Zu den nicht in Abrechnung zu bringenden Aufwänden gehören nament-
lich die Ausgaben, welche zur Verbesserung oder Erweiterung der Betriebsanlagen
dienen, die persönlichen Steuern und Abgaben, die Gemeindeumlagen, die Ver-
wendungen für den Lebensunterhalt des Steuerpflichtigen und seiner Familie
(Wohnung, Kleidung, Nahrung, Bedienung u. s. w.), ingleichen die etwaigen
erst bei der Feststellung seines steuerpflichtigen Gesammteinkommens in Abzug
zu bringenden Schuldzinsen, Verpflichtungen und Lasten der im § 16 Absatz 1
bezeichneten Art (vergl. §§ 17 folg.).
2. Schätzung des sonstigen schätzungspflichtigen Einkommens.
8 54.
Bei der Schätzung des Einkommens aus Handel und Gewerbe und
aus den sonst im § 12 Ziffer 2 und 3 bezeichneten Quellen, einschließlich des
Einkommens aus besonders zu schätzenden landwirthschaftlichen Nebengewerben
(§ 53 Absatz 7) sind alle in Geld oder Geldeswerth bestehenden Einnahmen,
einschließlich der Zinsen von dem im Geschäftsbetriebe angelegten eigenen
Kapitale des Stenerpflichtigen sowie der Werth der zum Haushalte verbrauchten
Gegenstände und Erzeugnisse des eigenen Betriebs unter Abrechnung der im
§ 53 Absatz 8 Ziffer 2—6 bezeichneten Ausgaben zu Grunde zu legen. Da-
bei sind feste Einnahmen und Ausgaben nach ihrem Jahresbetrage, unbestimmte
und schwankende dagegen nach dem Durchschnitte der letzten 3 Wirthschafts-
jahre zu veranschlagen; wenn der Betrieb noch nicht so lange besteht, findet
die Vorschrift des § 53 Absatz 4 entsprechende Anwendung.
Zinsen von Forderungen und Schulden sind bei Berechnung des Rein-
gewinnes aus Handels= oder handelsmäßigem Gewerbebetriebe in Betracht zu
ziehen, soweit der Bezug oder die Entrichtung der Zinsen zum Geschäftsbetriebe
gehören und soweit Zinsen von Schulden nicht bereits nach §§ 19, 20 zum
Abzuge angemeldet sind. Die Schätzungskommission ist jedoch nicht ver-
pflichtet, das Vorhandensein von Schuldzinsen, wie sonstigen an sich zulässigen