128
C. Aufstellung der Steuerrollen.
I. Feststellung der Einzelsteuerkapitale; Eröffnung der Steuerrollen.
§ 67.
Nach Beendigung des Veranlagungsgeschäfts hat das Rechnungsamt (die
Steuerlokalkommission) die Steuerrolle aufzustellen, das angemeldete Einkommen
einzutragen und das gesammte Einkommen eines jeden Stenerpflichtigen, soweit
es in verschiedenen Abtheilungen verzeichnet ist, unter Hinzurechnung des etwa
an anderen Orten ermittelten Einkommens (§ 14 am Schlusse) zusammen-
zustellen, von der sich ergebenden Gesammtsumme den Betrag der zur Stener-
rolle zu vermerkenden Schuldzinsen und Lasten eines jeden Stenerpflichtigen
(§§ 17 folg.) sowie denjenigen Betrag, um welchen das Steuerkapital etwa auf
Grund des § 21 zu ermäßigen ist, in Abzug zu bringen und das hiernach
verbleibende steuerpflichtige Gesammteinkommen jedes Einzelnen (das
Einzelsteuerkapital) vorschriftsmäßig abgerundet (§ 16) einzuzeichnen.
s 68.
Nach Feststellung der Einzelsteuerkapitale hat das Rechnungsamt (die
Steuerlokalkommission) die Stenerbeträge nach Maßgabe des jedesmaligen
Stenergesetzes (§ 35 des revidirten Grundgesetzes über die Verfassung des
Großherzogthums vom 15. Oktober 1850, Regierungsblatt 1850 Seite 615)
auszuwerfen und die Reinschriften der Steuerrollen den Gemeindevorständen
zur Eröffnung zuzustellen.
Den Gemeindevorständen liegt nunmehr ob, die sämmtlichen Stener-
pflichtigen ungesäumt in ortsüblicher Weise zur Eröffnung mit dem Bedenten
vorzuladen, daß für die Nichterscheinenden die Eröffnung als erfolgt anzusehen
ist, und daß jedem Steuerpflichtigen das Recht zusteht, innerhalb einer aus-
schließenden Frist von vier Wochen vom Ablaufe des letzten Eröffnungstages
an gerechnet, eine hinlänglich begründete Berufung gegen die Feststellung seines
steuerpflichtigen Einkommens, falls er solches zu hoch oder sonst dem Gesetze
nicht entsprechend eingestellt finden sollte, bei dem Rechnungsamte (der Stener-
lokalkommission) schriftlich einzureichen.
Der Eröffnungstermin ist auf zwei nacheinander folgende Tage — in
den Landgemeinden mit mindestens dreistündiger, in den Stadtgemeinden mit
mindestens fünfstündiger Dauer täglich — anzuberaumen.