Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1897. (81)

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Jedem Erschienenen ist das bei seinem Namen verzeichnete stener- 
pflichtige Gesammteinkommen, und auf dessen Verlangen auch die in 
jeder einzelnen Abtheilung erfolgte Einstellung und die davon in Abzug ge- 
brachten Beträge, sowie der ausgeworfene vierteljährliche Steuerbetrag durch 
Vorlesen bekannt zu machen. Den Gemeindevorständen bleibt jedoch über- 
lassen, die Eröffnung an jeden Stenerpflichtigen, anstatt durch Vorlesen in 
einem Eröffnungstermine, mittels verschlossener Zuschriften zu bewirken; nicht 
minder ist das Staatsministerium berechtigt, eine solche schriftliche Eröffnung 
in einzelnen Orten anzuordnen. In diesen Fällen läuft die ausschließende 
Frist von vier Wochen zur Berufungseinreichung vom Tage der Behändigung 
dieser Zuschrift an. 
Die eröffneten Steuerrollen sind von den Gemeindevorständen alsbald mit 
darauf zu vermerkendem Zeugnisse über die ordnungsmäßig erfolgte Eröffnung 
zurückzusenden. 
II. Berufungen. 
869. 
Gegen die Einstellung des steuerpflichtigen Gesammteinkommens steht so— 
wohl dem Steuerpflichtigen, als auch dem Vorstande des Rechnungsamtes des 
Bezirks (der Steuerlokalkommission) oder dessen Stellvertreter, und im Falle 
des § 60 Absatz 2 dem vom Staatsministerium ernannten Prüfungskommissare 
das Rechtsmittel der Berufung zu. 
Berufungen der Steuerpflichtigen sind innerhalb der im § 68 bestimmten 
ausschließenden Frist von vier Wochen bei dem Rechnungsamte (der Stener- 
lokalkommission), dagegen Berufungen des Vorstandes des Rechnungsamtes (der 
Steuerlokalkommission), oder dessen Stellvertreters, oder des Prüfungskommissars 
binnen gleicher, vom Eingange der eröffneten Steuerrolle bei dem Rechnungsamte 
(der Steuerlokalkommission) an zu rechnenden Frist beim Vorsitzenden der Be- 
rufungskommission (§ 71) schriftlich einzureichen. 
Die Einwendung einer Berufung hat im Bezug auf die Zahlung der 
veranlagten Steuer keine aufschiebende Wirkung. Etwa zuviel gezahlte Stener- 
beträge werden nach Beendigung des Berufungsverfahrens zurückerstattet, zu 
wenig gezahlte nacherhoben. 
1897 25
	        
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